Wenn die Unfallversicherung nicht zahlt!

Wie Sie Ansprüche gegen die Unfallversicherung erfolgreich durchsetzen.

Eine private Unfallversicherung bietet neben der gesetzlichen Unfallversicherung zusätzlichen Schutz, weil sie auch dann greift, wenn die gesetzliche nicht zahlt. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt in der Regel nur für Arbeitnehmer, Schüler, Studenten und Ehrenamtlich bei Unfällen während Arbeitszeit bzw. auf dem Weg dorthin und von dort nach Hause. Selbstständige fallen überhaupt nicht in die gesetzliche Unfallversicherung und sollten aus diesem Grund privat Vorsorge treffen. Das Angebot der privaten Unfallversicherung ist zahlreich. Häufig wird der Abschluss zusätzlich zu anderen Finanzprodukten angeboten.
Allein der Abschluss einer privaten Unfallversicherung garantiert im Ernstfall leider nicht immer, dass diese dann auch zahlt. Die Versicherungen verweigern gerade bei weniger gravierenden Unfallfolgen häufig die Leistung, meistens mit der Begründung, dass keine Invalidität vorhanden oder die Gesundheitsschädigung keine unfallbedingte sei, sondern durch Vorerkrankungen hervorgerufen oder begünstigt wurde.

Wann muss die Unfallversicherung leisten?

Laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) liegt ein Unfall dann vor, wenn die versicherte Person plötzlich und unvorhersehbar durch ein von außen kommendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, die ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Egal, ob der Unfall fremd- oder eigenverschuldet passiert ist. Wichtig ist es daher, von Beginn an darauf zu achten, wann die Versicherung zahlt und welche Klauseln im Einzelfall vereinbart worden sind.

Welche Fristen sind zu beachten?

Um in den Genuss von Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung zu kommen, sind verschiedene Fristen einzuhalten. Dies ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. In der Regel sind folgende Fristen wichtig:
1. Wann muss die Invalidität eingetreten sein ?
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein.
2. Wann muss die Invalidität schriftlich festgestellt worden sein?
Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und der Unfallversicherung mitgeteilt worden sein.
Verantwortlich für die Einhaltung der Fristen ist der Versicherungsnehmer und nicht der behandelnde Arzt. Es ist nicht erforderlich, dass durch den Arzt bereits der Grad der Invalidität festgestellt wurde. Es reicht aus, dass der Arzt bescheinigt, dass aufgrund des Unfalls eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung bereits gegeben oder zu erwarten ist.

Was tun, wenn die Unfallversicherung nicht zahlt?

Wenn die Unfallversicherung nicht zahlen will, ist es empfehlenswert, sich frühzeitig durch einen Anwalt beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen. Bereits bei der Mitteilung des Versicherungsfalls, spätestens aber bei Beantragung von Leistungen aus der Unfallversicherung werden die Weichen für eine erfolgreiche, zügige und problemlose Abwicklung des Versicherungsfalls gestellt.
Mit Hilfe eines Fachanwalts für Versicherungsrecht können mögliche Fallstricke umgangen werden, auch ist die Einhaltung der oben genannten Fristen für einen juristischen Laien oftmals mit Schwierigkeiten verbunden. Die Versicherungen prüfen die Einhaltung von Formalien sehr genau, da Unstimmigkeiten oder Nachlässigkeiten bei der Beantragung der Versicherungsleistung eine Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben können, obwohl tatsächlich eine unfallbedingte Invalidität vorliegt. Eine entsprechende Rechtsschutzversicherung übernimmt bei Streitigkeiten mit dem Versicherer die Prozess- und Anwaltskosten und hilft die Interessen des Opfers zu stärken.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten und durch professionelle Hilfe unterstützen, damit im Fall der Fälle keine unangenehmen Überraschungen auf Sie zu kommen.

Ihre Ansprechpartnerin:

Rechtsanwältin Sabine Peter [mk_contact_form style=“modern“ skin=“dark“ email=“#“] mit Absenden des Kontaktformulars erklären sich, dass Sie die Datenschutzbestimmungen gelesen haben und damit einverstanden sind.

Telefon: 0621-1282920

info@kanzlei-peter.com