Kategorie: Versicherungsrecht

Was tun, wenn die Unfallversicherung nicht zahlt?

Wenn die Unfallversicherung nicht zahlt!

Wie Sie Ansprüche gegen die Unfallversicherung erfolgreich durchsetzen.

Eine private Unfallversicherung bietet neben der gesetzlichen Unfallversicherung zusätzlichen Schutz, weil sie auch dann greift, wenn die gesetzliche nicht zahlt. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt in der Regel nur für Arbeitnehmer, Schüler, Studenten und Ehrenamtlich bei Unfällen während Arbeitszeit bzw. auf dem Weg dorthin und von dort nach Hause. Selbstständige fallen überhaupt nicht in die gesetzliche Unfallversicherung und sollten aus diesem Grund privat Vorsorge treffen. Das Angebot der privaten Unfallversicherung ist zahlreich. Häufig wird der Abschluss zusätzlich zu anderen Finanzprodukten angeboten.
Allein der Abschluss einer privaten Unfallversicherung garantiert im Ernstfall leider nicht immer, dass diese dann auch zahlt. Die Versicherungen verweigern gerade bei weniger gravierenden Unfallfolgen häufig die Leistung, meistens mit der Begründung, dass keine Invalidität vorhanden oder die Gesundheitsschädigung keine unfallbedingte sei, sondern durch Vorerkrankungen hervorgerufen oder begünstigt wurde.

Wann muss die Unfallversicherung leisten?

Laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) liegt ein Unfall dann vor, wenn die versicherte Person plötzlich und unvorhersehbar durch ein von außen kommendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, die ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Egal, ob der Unfall fremd- oder eigenverschuldet passiert ist. Wichtig ist es daher, von Beginn an darauf zu achten, wann die Versicherung zahlt und welche Klauseln im Einzelfall vereinbart worden sind.

Welche Fristen sind zu beachten?

Um in den Genuss von Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung zu kommen, sind verschiedene Fristen einzuhalten. Dies ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. In der Regel sind folgende Fristen wichtig:
1. Wann muss die Invalidität eingetreten sein ?
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein.
2. Wann muss die Invalidität schriftlich festgestellt worden sein?
Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und der Unfallversicherung mitgeteilt worden sein.
Verantwortlich für die Einhaltung der Fristen ist der Versicherungsnehmer und nicht der behandelnde Arzt. Es ist nicht erforderlich, dass durch den Arzt bereits der Grad der Invalidität festgestellt wurde. Es reicht aus, dass der Arzt bescheinigt, dass aufgrund des Unfalls eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung bereits gegeben oder zu erwarten ist.

Was tun, wenn die Unfallversicherung nicht zahlt?

Wenn die Unfallversicherung nicht zahlen will, ist es empfehlenswert, sich frühzeitig durch einen Anwalt beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen. Bereits bei der Mitteilung des Versicherungsfalls, spätestens aber bei Beantragung von Leistungen aus der Unfallversicherung werden die Weichen für eine erfolgreiche, zügige und problemlose Abwicklung des Versicherungsfalls gestellt.
Mit Hilfe eines Fachanwalts für Versicherungsrecht können mögliche Fallstricke umgangen werden, auch ist die Einhaltung der oben genannten Fristen für einen juristischen Laien oftmals mit Schwierigkeiten verbunden. Die Versicherungen prüfen die Einhaltung von Formalien sehr genau, da Unstimmigkeiten oder Nachlässigkeiten bei der Beantragung der Versicherungsleistung eine Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben können, obwohl tatsächlich eine unfallbedingte Invalidität vorliegt. Eine entsprechende Rechtsschutzversicherung übernimmt bei Streitigkeiten mit dem Versicherer die Prozess- und Anwaltskosten und hilft die Interessen des Opfers zu stärken.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten und durch professionelle Hilfe unterstützen, damit im Fall der Fälle keine unangenehmen Überraschungen auf Sie zu kommen.

Ihre Ansprechpartnerin:

Rechtsanwältin Sabine Peter [mk_contact_form style=“modern“ skin=“dark“ email=“#“] mit Absenden des Kontaktformulars erklären sich, dass Sie die Datenschutzbestimmungen gelesen haben und damit einverstanden sind.

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Berufsunfähig – was nun?

Berufsunfähig – was nun?

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben gibt es einiges zu beachten:

Trifft einen die Berufsunfähigkeit, ist dies schon schlimm genug. Umso ärgerlicher ist es aber noch dazu, wenn die extra für diesen Fall als Absicherung abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung dann im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung verweigert oder die Abwicklung hinaus zögert.

Dies geschieht in vielen Fällen zu Unrecht. Den Versicherungen ist oft jedes Mittel recht, die Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung hinauszuzögern oder gar ganz abzulehnen. Denn jeder abgelehnte Leistungsantrag, ob berechtigt oder nicht, spart den Versicherungen erst mal Geld.

Es wird sich auf Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung des Vertrages zur Berufsunfähigkeitsversicherung berufen oder sogar gänzlich in Frage gestellt, ob der Versicherungsnehmer überhaupt berufsunfähig erkrankt ist. In vielen Fällen sollen laut der Versicherungen die Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss wichtige Fragen der Versicherung falsch oder gar nicht beantwortet haben.

Der Gang zu einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist notwendig, da Sie als privater Versicherungsnehmer selten ohne professionelle Hilfe zu Ihrem Recht kommen werden und Ihren Anspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung durchsetzen können.

Für die Versicherungen ist der Eintritt der Berufsunfähigkeit und die entsprechende vertraglich vereinbarte Leistungsauszahlung mit hohem finanziellen Aufwand verbunden, so dass die Strategie der Versicherungen in erster Linie Verzögerung der Auszahlung und Hinhalten des oft dringend auf die Berufsunfähigkeitsleistung angewiesenen Versicherungsnehmers ist.

Um dies zu vermeiden sollten Sie sich frühzeitig zumindest anwaltlich beraten lassen, damit Sie schnell die finanzielle Unterstützung von Ihrer Versicherung bekommen, für die Sie sich abgesichert haben.

Gerne prüfe ich für Sie im Rahmen einer Erstberatung die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall.

Rechtsschutzversicherung OLG Bamberg: keine höhere Selbstbeteiligung bei freier Anwaltswahl

OLG Bamberg kippt Klausel in Rechtsschutzversicherung-Bedingungen, die eine höhere Selbstbeteiligung im Rechtsschutzfall vorsieht, wenn der Versicherungsnehmer einen Anwalt seiner Wahl beauftragt.

Leitsatz:
Eine Klausel in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen, die die Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Anwalts damit „belohnt“, im Versicherungsfall nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden, verstößt gegen §§ 127, 129 VVG und ist daher gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Wieder eine wichtige Gerichtsentscheidung zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Versicherungsrecht. Hier ging es um die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Rechtsschutzversicherung. Versicherungen verwendeten eine Klausel, die den Versicherten bestrafte, der einen Anwalt seiner Wahl beauftragen wollte und nicht den von der Versicherung empfohlenen Anwalt wählte.

In diesen Fällen wurde entweder eine erhöhte Selbstbeteiligung fällig oder man rutschte in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse. Beides nach Ansicht der Richter am OLG Bamberg eine unzulässige Benachteiligung der Versicherten. Die Klausel in den AGB verstößt gegen das geltende Versicherungsgesetz und ist damit unwirksam.

Die Richter am Oberlandesgericht Bamberg entschieden:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Die Verknüpfung der Wahl eines von der Beklagten empfohlenen Anwalts mit dem Vorteil, trotz Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden, verstößt gegen §§ 127, 129 VVG.“

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

http://openjur.de/u/426472.html

LG Mannheim verurteilt priv. Krankenversicherer zur Kostenübernahme einer Augenlaser- (LASIK)- OP

LG Mannheim verurteilt priv. Krankenversicherer zur Kostenübernahme einer Augenlaser- (LASIK)- OP

Der Versicherungsnehmer muss sich nicht darauf verweisen lassen, eine Brille oder Kontaktlinsen zur Korrektur seiner Fehlsichtigkeit zu tragen. Unterzieht er sich zur dauerhaften Behandlung der Fehlsichtigkeit einer Augenlaser-OP (LASIK), müssen die Kosten hierfür von der privaten Krankenversicherung übernommen werden.

Das Landgericht Mannheim entscheidet wieder zugunsten der Versicherten. Der Kläger unterhielt eine private Krankenversicherung bei der Beklagten. Zur Korrektur seiner Fehlsichtigkeit unterzog er sich an beiden Augen einer Augenlaser-OP, sog. LASIK. Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme ab.

Nach ihrer Auffassung war die Behandlung nicht medizinisch notwendig und der Kläger könne zur Korrektur auch eine Brille oder Kontaktlinsen tragen. Außerdem erfülle das behandelnde LASIK-Zentrum nicht das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Erfordernis, dass die Behandlung durch einen niedergelassenen und approbierten Arzt erfolgen muss.

Diese Argumentation der Versicherungen ist bekannt. Die Gerichte treten dieser jedoch zunehmend entgegen. Der Verweis, der Kunde könne zur Korrektur der Fehlsichtigkeit genauso gut eine Brille oder Kontaktlinsen tragen, lassen die Richter nicht geltend. Der Versicherte ist nicht vorrangig auf die kostengünstigere Alternative der Brille oder der Kontaktlinsen zu verweisen. Zur medizinischen Notwendigkeit muss in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da diese von der jeweiligen Konstitution des Patienten, dem Grad und der Art der Fehlsichtigkeit abhängt.

Ein weiteres Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder zugunsten der Versicherten finden Sie hier:

http://www.online-pkv.de/files/urteil_lg_frankfurto_lasik_6a_s_198-11.pdf

 

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