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Der Versorgungsausgleich bei der Ehescheidung

Der Versorgungsausgleich ist ein wichtiger Aspekt bei einer Ehescheidung und regelt die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern. Er soll sicherstellen, dass beide Partner auch nach der Scheidung finanziell abgesichert sind.

Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich bei jeder Ehescheidung durchgeführt, es sei denn, die Ehepartner haben sich im Vorfeld darauf geeinigt, ihn auszuschließen. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehepartner ermittelt und in einem Ausgleichswert zusammengefasst.

Die Ehezeit beginnt mit dem Tag der Eheschließung und endet mit dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Es werden alle Anwartschaften erfasst, die während dieser Zeit erworben wurden, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen oder privaten Renten beruhen.

Der Versorgungsausgleich erfolgt in der Regel durch eine interne Teilung. Das bedeutet, dass die Rentenanwartschaften nicht ausbezahlt und anschließend neu verteilt werden, sondern dass jeder Ehepartner einen eigenen Rentenanspruch erhält, der aus der Gesamtsumme der ermittelten Rentenanwartschaften berechnet wird.

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit der externen Teilung, bei der der Ausgleichswert in eine andere Versorgungseinrichtung übertragen wird. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn ein Ehepartner eine sehr hohe Rentenanwartschaft hat und der andere Partner überhaupt keine Anwartschaften erworben hat.

In einigen Fällen kann auch eine Härtefallregelung greifen. Diese kann dann Anwendung finden, wenn der Versorgungsausgleich für einen der Ehepartner eine unbillige Härte darstellen würde. In einem solchen Fall kann das Gericht entscheiden, den Ausgleich ganz oder teilweise auszuschließen oder zu modifizieren.

Insgesamt ist der Versorgungsausgleich ein wichtiger Aspekt bei einer Ehescheidung, der sicherstellen soll, dass beide Ehepartner auch nach der Trennung finanziell abgesichert sind. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen.

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen mit meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwältin im Familienrecht zur Verfügung.

Die Beamten – Scheidung

Besonderheiten bei der Ehescheidung von Beamten


Scheidungen können für alle Beteiligten eine schwierige und emotional belastende Zeit sein, auch wenn es sich bei einem oder beiden Ehegatten um einen Beamte handelt. Scheidungen von Beamten haben jedoch einige Besonderheiten, die zu berücksichtigen sind. Hier sind einige der wichtigsten Besonderheiten bei der Scheidung von Beamten.


1. Beamtenrecht: Beamte unterliegen dem Beamtenrecht, das einige spezifische Regelungen für die Scheidung enthält. Dazu gehören beispielsweise Regelungen zur Dienstzeit, zur Dienstunfähigkeit und zur Pensionierung. Es ist wichtig, dass sich Beamte bei einer Scheidung von einem Anwalt beraten lassen, der sich mit diesen Besonderheiten auskennt.


2. Pensionen: Pensionen sind ein wichtiger Faktor bei der Scheidung von Beamten. Da Beamte Anspruch auf eine Pension haben, muss bei der Scheidung berücksichtigt werden, wie die Pension aufgeteilt werden soll. Hier kann es zu komplexen Berechnungen kommen, die von einem Experten durchgeführt werden müssen.


3. Kindesunterhalt: Wie bei jeder Scheidung muss auch bei einer Scheidung von Beamten über den Kindesunterhalt entschieden werden. Hier müssen neben den wirtschaftlichen Belangen die Bedürfnisse und das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen.


4. Sonderzahlungen: Beamte erhalten oft Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Diese Sonderzahlungen müssen bei der Scheidung berücksichtigt werden und können einen Einfluss auf die Höhe des Unterhalts haben.


5. Wohnsitz: Während der Scheidung muss auch entschieden werden, wo der Wohnsitz des Beamten und seiner Kinder sein wird. Hier kann es zu Problemen kommen, wenn der Beamte beispielsweise aufgrund seines Dienstes in einer bestimmten Stadt wohnen muss.


Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Scheidung von Beamten einige spezifische Herausforderungen mit sich bringt. Es ist wichtig, dass sich Beamte bei einer Scheidung von einer erfahrenen Anwältin beraten lassen, die sich mit den Besonderheiten der Scheidung bei Beamten auskennt. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass alle wichtigen Aspekte berücksichtigt werden.

Gerne stehe ich bei Rückfragen zur Verfügung. Profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht.

Scheidung – ohne Trauma für die Kinder

Die 3 wichtigsten Regeln, damit die Kinder mit der Trennung besser klar kommen

Geht eine Ehe oder Beziehung in die Brüche, leiden die Kinder häufig sehr stark darunter. Doch eine Scheidung muss kein Trauma werden, wenn die Eltern diese drei wichtigen Grundregeln beachten:

Regel Nr. 1: Den Blick für die Kinder und deren Bedürfnisse nie aus den Augen verlieren.

Vor einer Trennung stand oftmals eine lange Zeit von Streit, Verletzungen, Kränkungen oder heftigen Enttäuschungen. Dies bedeutet für die Beziehungspartner eine stark belastende Zeit ist.

Schnell verliert man den Blick für die Kinder, die auch die lang anhaltenden Spannungen der Eltern beobachten und miterleben mussten. Klassische Symptome bei Kindern, die Schwierigkeiten bei der Verarbeitung der Trennung oder Scheidung der Eltern haben, sind Aggressivität, Trotz, Angst, sozialer Rückzug bis hin zur Depression.

Eltern sollten die Kinder unbedingt im Blick haben, auch wenn das eigene Gefühlschaos ständig in den Vordergrund drängt. Schenkt man den Kindern Nähe, Zeit und Aufmerksamkeit, führt dies zu Stabilität und hilft, mögliche Schwierigkeiten der Kinder rechtzeitig zu erkennen.

Damit die Trennung oder Scheidung die Kinder nicht für ihr eigenes späteres Beziehungsleben traumatisiert, müssen zu aller erst die Bedürfnisse der Kinder weiter respektiert werden. Kinder in Trennungssituationen erleben meistens das erste Mal im Leben die Angst vor dem Verlust bzw. Verlassen werden.

Daher ist es so wichtig, weiterhin für die Kinder da zu sein. Dies zum Beispiel durch das Zuschauen beim Sporttraining oder durch regelmäßige gemeinsame Unternehmungen.

Dies gibt Kindern Sicherheit und nimmt die Angst vor dem Verlust eines Elternteils.

Auch kann frühzeitig Hilfe – zum Beispiel einer Familienberatung – in Anspruch genommen werden. Besonders geschulte Mitarbeiter können Frühsymptome bei den Kindern erkennen und so weiteren Schaden abwenden.

Regel Nr. 2: Den Streit nicht vor den Kindern austragen!

Im Fall der Trennung und Scheidung ist es das absolute NO GO, den Streit in Anwesenheit der Kinder zu führen oder diese in den Konflikt sogar mit einzubeziehen.

Kinder sind nicht für den Konflikt der Eltern verantwortlich und wollen nicht für eine Seite Partei ergreifen müssen.

Wer sich ständig im Beisein der Kinder über den anderen Elternteil wegen der Fragen zum Unterhalt, Umgang, Vermögen oder anderem beschwert, beschädigt das Kindeswohl nachhaltig.

Kinder lieben ihre Eltern gleichermaßen, unabhängig von deren Differenzen auf der Beziehungsebene. Wer Kinder in diesen Konflikt mit reinzieht, bringt sie in einen schweren Loyalitätskonflikt.

Regel Nr. 3: Klare Absprachen treffen!

Treffen sie feste Absprachen und geben Sie ihren Kindern klare Strukturen. Kinder möchten auch im Fall einer Trennung der Eltern weiterhin Kontakt zu beiden Elternteilen haben.

Wichtig ist daher, dass auch dem getrennt lebenden Elternteil ermöglicht wird, die Beziehung zu den Kindern weiterhin zu pflegen. Dies erfordert feste und verbindliche Absprachen zwischen den Eltern. Nur so hat das Kind klare Strukturen, die ihm einen wichtigen Halt bieten.

Die Trennung bringt die Paare oftmals an die Grenzen ihrer Kooperationsbereitschaft. Aber auch hier gilt im Interesse und aus Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder, dass die Erwachsenen die eigenen Befindlichkeiten hinten an stellen.

Nur so können sie im Interesse der Kinder zusammen arbeiten. Auf keinen Fall darf der Streit der Eltern auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden.

Sind von einer Trennung auch Kinder betroffen kann man den Eltern raten, sich Hilfe auch durch eine Mediation zu holen. In diesem Verfahren wird in erster Linie versucht, die Kommunikation zwischen den getrennt lebenden Partnern zu verbessern. So werden die Eltern in die Lage versetzt, losgelöst vom eigentlichen Paarkonflikt als Eltern weiterhin gemeinsam zu „funktionieren“.

Sprechen Sie mich bei Fragen gerne an und profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin.

Trennungsunterhalt

Welche Voraussetzungen gelten für den Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt kann vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung verlangt werden. Für die Zeit danach müssen die strengeren Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts geprüft werden.

Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist zunächst, dass die Eheleute getrennt leben. Außerdem muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein und es dürfen keine Gründe vorliegen, nach denen der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt sein könnte.

Wie berechnet sich der Trennungsunterhalt?

Zunächst muss durch die Fachanwältin für Familienrecht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen beider Ehegatten ermittelt werden. Dies entspricht nicht immer dem erzielten Nettoeinkommen.

Gerade bei Selbständigen oder Unterhaltspflichtigen mit diversen Abzugspositionen ist die Einkommensermittlung für die Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt sehr komplex und sollte unbedingt den Fachleuten überlassen bleiben.

Im Folgenden stelle ich Ihnen zwei vereinfachte Beispielsrechnungen dar, damit die wesentlichen Berechnungsgrundsätze nachvollzogen werden können:

Beispiel 1:
a) Unterhaltsrelevantes Einkommen des Mannes
Durchschnittliches Nettoeinkommen z.B. 3.000,00 EUR
abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale) 150,00 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 2.850,00 EUR
abzgl. Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2021 für ein 10-jähriges Kind, 4. Gehaltsstufe (519,00 EUR ./. 109,50 EUR Kindergeld), lebt bei der Mutter 409,50 EUR
Verbleiben 2.440,50 EUR
abzgl. 1/10 Erwerbstätigenbonus (Pauschale) 244,05 EUR
Unterhaltsrelevant 2.196,45 EUR

b) Unterhaltsrelevantes Einkommen der Frau
Durchschnittliches Nettoeinkommen aus Teilzeittätigkeit z.B. 1.500,00 EUR
abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale) 75,00 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.425,00 EUR
abzgl. 1/10 Erwerbsbonus (Pauschale) 143,00 EUR
Unterhaltsrelevant 1.282,00 EUR

c) Eheliche Lebensverhältnisse (a+b) 3.478,45 EUR
Unterhaltsbedarf (=1/2) 1.739,25 EUR
abzgl. Einkünfte Ehefrau 1.282,00 EUR

Unterhaltsanspruch 457,25 EUR

Beispiel 2:
a) Unterhaltsrelevantes Einkommen des Mannes
Durchschnittliches Nettoeinkommen z.B. 3.000,00 EUR
abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale) 150,00 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 2.850,00 EUR
abzgl. 1/10 Erwerbstätigenbonus (Pauschale) 285,00 EUR
Unterhaltsrelevant 2.565,00 EUR

b) Unterhaltsrelevantes Einkommen der Frau
Die Frau war während der Ehe ohne Erwerbstätigkeit und erzielt kein Einkommen 0,00 EUR

c) Eheliche Lebensverhältnisse (a+b) 2.565,00 EUR
Unterhaltsbedarf (=1/2) 1.282,50 EUR
abzgl. Einkünfte Ehefrau 0,00 EUR

Unterhaltsanspruch 1.282,50 EUR

Ab welchem Zeitpunkt kann ich Trennungsunterhalt verlangen?

Unterhalt kann nur für die Zeit ab der Trennung gefordert werden. Außerdem muss der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert werden.

Die Zahlungsaufforderung sollte möglichst nachweisbar, somit schriftlich erfolgen.

Trennung/Scheidung: Was passiert mit der Wohnung?

Trennung/Scheidung: Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung?

Der Mietvertrag ist in der Regel zwischen dem Vermieter und beiden Ehegatten geschlossen.

1. Keiner will in der Ehewohnung bleiben

Will keiner der beiden Ehegatten nach der Trennung die eheliche Wohnung behalten, müssen beide den Mietvertrag kündigen. Eine nur von Ihnen allein ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages wäre womöglich eine unzulässige Teilkündigung, da der Mietvertrag von beiden Ehegatten mit dem Vermieter abgeschlossen ist. In jedem Fall sollte schnell reagiert werden, damit Sie nicht wegen womöglich verpasster Kündigungsfristen unnötig lange an den Vertrag gebunden bleiben.

2. Einer will in der Wohnung bleiben

Will Ihr Ehegatte nach der Trennung in der Wohnung bleiben, sodass also zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten Einigkeit über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung besteht, ist zu klären, ob der Vermieter mit dieser Regelung einverstanden ist. Während der Trennungszeit ist nur eine von Ihnen beiden gemeinsam mit dem Vermieter zu treffende, einvernehmliche Vertragsänderung möglich. Dagegen besteht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Möglichkeit, vom Familiengericht eine Entscheidung darüber treffen zu lassen, ob der Vermieter das Mietverhältnis mit Ihrem Ehegatten fortsetzen muss. Das Gericht hat in einem solchen Fall zu prüfen, ob mit der von Ihnen beiden gewünschten Umgestaltung des Mietverhältnisses die Interessen des Vermieters noch ausreichend gewahrt sind.

3. Muss die Ehewohnung aufgegeben werden?

Ihr Ehegatte muss während des Getrenntlebens eine dann möglicherweise zu große oder auch zu teuere Wohnung nicht aufgeben. Die Zeit des Getrenntlebens ist dafür gedacht, herauszufinden, ob die Möglichkeit besteht, die Ehe wieder aufzunehmen und fortzusetzen oder eben zu dem Entschluss zu kommen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Aus diesem Grunde sollen in diesem Zeitraum die ehelichen Lebensverhältnisse nicht schon grundlegend geändert werden müssen, wie es z.B. bei der Aufgabe der ehelichen Wohnung auf Grund wirtschaftlicher Beengung der Fall wäre. Nach Ablauf des Trennungsjahres muss die konkrete Situation in jedem Fall erneut geprüft werden.

4. Wer bezahlt die Miete?

Kann Ihr Ehegatte, der nach der Trennung in der Ehewohnung geblieben ist, die Miete weiterhin bezahlen, ist er dazu grundsätzlich verpflichtet, sei es, weil er dazu aus seinem Einkommen in der Lage ist, sei es, weil er infolge des von Ihnen an ihn bezahlten Unterhalts die erforderlichen Mittel aufbringen kann.

Sind Sie unterhaltsberechtigt, mindert die Mietbelastung, die ihr Ehegatte für Sie trägt, Ihren Unterhaltsbedarf, d.h. er wird an Sie entsprechend weniger Unterhalt bezahlen müssen.

Beachten Sie aber, dass Sie gegenüber dem Vermieter beide in der Verantwortung bleiben. Bezahlt Ihr Ehegatte, der nach der Trennung in der Wohnung geblieben ist, keine Miete, hat der Vermieter gegen jeden von Ihnen Anspruch auf Bezahlung sogar der vollen Miete. Sie haften hierfür als Gesamtschuldner bis Sie aus dem Mietvertrag entlassen sind und müssen sich, sollten Sie wegen der vollen Miete in Anspruch genommen werden, mit Ihrem Ehegatten im Innenverhältnis auseinander setzen. Machen Sie also nicht den Fehler, auf Zahlungsaufforderungen des Vermieters in einem solchen Fall nicht zu reagieren und es in der irrigen Annahme, die Bezahlung der Miete sei Sache des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter ankommen zu lassen.

 

Lassen Sie sich so früh wie möglich von einer Anwältin für Familienrecht beraten. Fragen Sie gleich zu Beginn nach den voraussichtlichen Kosten. Ihre Anwältin sagt Ihnen auch, ob Sie Ansprüche auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe haben und wer die Kosten für die Scheidung zu tragen hat. Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen als Fachanwältin für Familienrecht in Mannheim und Umgebung zur Verfügung.

Die Praxis des Freiberuflers bei der Scheidung

Trennung oder Scheidung: Was passiert mit der Praxis des Freiberuflers ?

Die Praxis des Freiberuflers spielt bei der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute im Fall der Scheidung eine wichtige Rolle.

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss für den Fall der Scheidung der sog. Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Das heißt vereinfacht gesagt: man ermittelt jeweils getrennt für die Ehepartner den während der Ehe erwirtschafteten Zugewinn, indem man das zu Beginn der Ehe vorhandene Vermögen (Anfangsvermögen) mit dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung vergleicht.

Hier stehen nicht nur Ärzte, sondern auch andere Selbständige und Freiberufler wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Apotheker, Physiotherapeuten aber auch Architekten oder Gewerbetreibende vor dem Problem, dass Ihre Praxis, Kanzlei oder Unternehmen für die Vermögensauseinandersetzung bewertet werden muss und damit in die Berechnung der Ausgleichszahlung einfließt.

Ist der Wert des Unternehmens, der Kanzlei, Praxis etc während der Ehe gestiegen, dies kann im schlimmsten Fall die Existenz kosten. Das Problem in den meisten Fällen ist, dass der Wert des Betriebes oder der Arztpraxis sehr hoch ist, liquide Mittel für die Ausgleichszahlung an den Ex-Partner/die Ex-Partnerin aber fehlen.

Außerdem stellen sich in der praktischen Durchführung auch immer wieder Bewertungsfragen, die im Falle der streitigen Vermögensauseinandersetzung in der Regel nur durch die Einholung eines teuren Sachverständigengutachtens klären lassen.

Lassen Sie sich frühzeitig durch eine Fachanwältin für Familienrecht beraten und durch professionelle Hilfe unterstützen, damit im Fall der Fälle keine unangenehmen Überraschungen auf Sie zu kommen. Gerne können Sie mich kontaktieren.

Die Scheidung und das liebe Geld! Was passiert mit den Finanzen?

Die Scheidung und das liebe Geld! Was passiert mit den Finanzen?

Nach der Trennung oder im Fall der Scheidung tauchen bei den Ehepartnern viele Fragen auf. Wichtig ist vor allem, was mit dem gemeinsamen Geld passiert und wer für wen zu zahlen hat. Die wichtigsten Punkte und Fragen rund um die Finanzen nach der Trennung oder im Fall der Scheidung finden sie hier zusammengefasst. Eine Rechtsberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt kann dieses Merkblatt nicht ersetzen.

Was passiert mit gemeinsamen Schulden/Konten?

– Jeder haftet für die Kredite, die er selbst unterschrieben hat.

– Gemeinsames Konto: Beide können jederzeit ohne Zustimmung des anderen Geld abheben. Daher bei der Bank die bisherige Alleinverfügungsberechtigung in eine gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung ändern.

– Kontovollmacht des anderen für das eigene Konto: unbedingt bei der Bank widerrufen.

– Sparbücher oder Vermögenskonten der minderjährigen Kinder: bei der Bank die Vollmacht in eine gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung ändern.

– Gemeinsame Kredite: haben Sie keine eigenes Einkommen, muss der Kredit weiterhin von Ihrem Ehepartner getragen werden. Die monatliche Darlehensrate kann er dann vor Berechnung Ihres Unterhaltsanspruches von seinem Einkommen abziehen. Um zu verhindern, dass Sie von der Bank aus dem Kredit in Anspruch genommen werden, sollten Sie versuchen, auf dem Verhandlungsweg aus dem Kreditvertrag entlassen zu werden bzw. mit dem Ehepartner eine Vereinbarung zu treffen, dass er Sie intern von eventuellen Ansprüchen der Bank freistellt.

Steuerliche Auswirkungen der Trennung bzw. Scheidung?

Die bisherigen Steuerklassen behalten Sie nur solange bis das Jahr, in dem Sie sich getrennt haben vorbei ist. Bei dauernd getrennt Lebenden fallen die Steuerklassen III, IV und V weg. Es kommen nur noch I bzw. II bei Alleinerziehenden und VI in Betracht.

Die Möglichkeit der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer fällt ab dem Kalenderjahr weg, das auf die Trennung folgt.

Verdient nur einer der Eheleute und hat auch nur er die Steuern gezahlt, so steht ihm allein eine etwaige Steuererstattung zu. Anderweitige Vereinbarungen zwischen den Partnern sind möglich.

Erzielen Sie beide Einkommen, steht Ihnen zumindest der Erstattungsbetrag zu, den Sie bekommen hätten, wenn Sie sich getrennt veranlagt hätten.
Es ist zu empfehlen, sich schriftlich über eine Verteilung der erwarteten Steuererstattung zu einigen, bevor Sie die gemeinsame Steuererklärung unterschreiben.

Muss mein Ehepartner während der Trennungszeit für meinen Unterhalt aufkommen?

Verdienen Sie weniger als Ihr Ehepartner oder haben Sie gar kein eigenes Einkommen, so steht Ihnen nach der Trennung ein Unterhaltsanspruch zu.

Je länger Sie getrennt leben, desto stärker wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich auf die veränderte Lage einstellen und Ihre eigene Erwerbstätigkeit vorbereiten oder aufnehmen. Spätestens nach Ablauf des ersten Trennungsjahres müssen Sie sich intensiv um einen Arbeitsplatz oder eine Umschulungsmaßnahme kümmern, wenn Sie dazu in der Lage sind und Ihnen das zumutbar ist.

Lassen Sie sich so früh wie möglich von einer Anwältin, Fachanwältin für Familienrecht beraten. Fragen Sie gleich zu Beginn nach den voraussichtlichen Kosten. Ihre auf Familienrecht spezialisierte Anwältin sagt Ihnen auch, ob Sie Ansprüche auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe haben und wer die Kosten für die Scheidung oder das Unterhaltsverfahren zu tragen hat.

Checkliste Scheidung – Die wichtigsten Schritte nach der Trennung

 

Checkliste Scheidung
– die wichtigsten Schritte nach einer Trennung –

1.   Die Scheidung und deren Folgesachen

Scheidung meint die Aufhebung der einst geschlossenen Ehe. Diese kann nur vor einem Gericht durchgeführt werden. Folgende Fragen werden im Regelfall mitentschieden:

–         Welcher Ehegatte zahlt dem anderen wie viel Unterhalt?

–         Wer zahlt wie viel Unterhalt für die Kinder?

–         Wie wird der Hausrat aufgeteilt?

–         Wer bleibt in der Ehewohnung oder was soll mit dieser geschehen?

–         Wie viel und was bekommt jeder vom Vermögen?

–         Kann das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder praktiziert werden oder wer erhält sonst das alleinige Sorgerecht?

–         Wie wird beim alleinigen o. gemeinsamen Sorgerecht der Umgang des anderen mit den Kindern vereinbart?

–         Wie wird die Altersrente gesichert?

 

2.   Wann kann ich mich scheiden lassen?

Die Scheidung verlangt das Scheitern der Ehe. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird: Zerrüttungsprinzip.

Außerdem müssen die Eheleute vor der Scheidung getrennt gelebt haben. Die Trennungsdauer beträgt ein Jahr, wenn beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind oder die Zerrüttung der Ehe festgestellt wurde.

Leben die Ehepartner mindestens drei Jahre getrennt, ist das Einverständnis des anderen bzw. die Zerrüttung nicht mehr notwendig.

Ausnahmsweise kann die Ehe sofort geschieden werden, wenn deren Fortsetzung für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

3.   Getrenntleben

–         Grundsatz der totalen Trennung

–         Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, dann aber getrennt geführte Haushalte

–         Versöhnungsversuche sind unschädlich und wirken sich nicht auf die Dauer der Trennungszeit aus

–         ` Wichtig: Trennungszeitpunkt festlegen, z.B. durch Trennungsschreiben der Anwältin an den Partner `

4.   Wichtige Beweise für die Scheidung sichern!

–         Nachweis der Heirat durch Heiratsurkunde

–         Nachweis der Personenidentität durch Stammbuch, Geburtsurkunde

–         Nachweis der Trennungsdauer

–         Umfassende Kenntnis der Vermögensverhältnisse des anderen Ehepartners

–         Verzeichnis über die Gegenstände des anderen und des Hausrates

–         Dokumentation vorwerfbarer Verhaltensweisen.

5.   Was bereits im Trennungsjahr gerichtlich geklärt werden kann:

Unterhalt

–         Trennungsunterhalt verlangen

–         Trennungsunterhalt berechnen und vereinbaren

–         Kindesunterhalt vereinbaren.

Sorgerecht und Umgangsrecht

–         Sorge- bzw. Umgangsrecht vereinbaren

–         Mit dem Jugendamt zusammenarbeiten.

Ehewohnung und Hausrat

–         Was wird aus der Ehewohnung?

–         Hausrat aufteilen.

Lassen Sie sich so früh wie möglich von einer Anwältin für Familienrecht beraten. Fragen Sie gleich zu Beginn nach den voraussichtlichen Kosten. Ihre Anwältin sagt Ihnen auch, ob Sie Ansprüche auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe haben und wer die Kosten für die Scheidung zu tragen hat.

BGH: Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich

BGH: Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich

Ein Ehepaar trennte sich nach 29 Jahren Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen waren. Der Mann lebte anschließend mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Mit ihr gemeinsam erzielte er einen Lottogewinn von fast einer Million Euro. Die Beteiligten stritten darum, ob der Lottogewinn im Rahmen der Scheidung und dem Zugewinnausgleich berücksichtigt werden musste.

Erst nach dem Gewinn, nach jahrelanger Trennungszeit, reichte der Mann die Scheidung ein.

Die Ehefrau machte daraufhin unter Berücksichtigung des Gewinnanteils des Mannes einen Zugewinn geltend, also in Höhe eines Viertels des Gesamtgewinns.

Das Amtsgericht gab dem Antrag in vollem Umfang statt, aber das OLG gestand ihr lediglich eine Zahlung von 8.000 Euro zu.

Der BGH indes entschied wie das Amtsgericht: Der Gewinnanteil wird vollständig in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen. Denn der erzielte Lottogewinn kann nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Auch auf eine grobe Unbilligkeit kann sich der Ehemann nicht berufen. Eine längere Trennungszeit begründet keine unbillige Härte.

Az XII ZB 277/12, Beschluss vom 16.10.2013, BGH-Pressemitteilung

AG München: Wein als Haushaltsgegenstand bei der Trennung

AG München: Wein als Haushaltsgegenstand bei der Trennung

Ein Ehepaar stritt anlässlich der Scheidung um die Frage, ob der wertvolle Weinbestand des Ehemannes zum Hausrat oder Vermögen gehört und damit in in den Zugewinnausgleich fällt.

Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt, ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine. Hier hatte die Ehefrau bei der Scheidung die Hälfte des Bestandes verlangt, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 Euro. Ein etwaiger Ausgleich für eine während der Ehe gewonnene Wertsteigerung ist allenfalls über das Güterrecht möglich.

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