Welche Voraussetzungen gelten für den Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt kann vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung verlangt werden. Für die Zeit danach müssen die strengeren Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts geprüft werden.

Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist zunächst, dass die Eheleute getrennt leben. Außerdem muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein und es dürfen keine Gründe vorliegen, nach denen der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt sein könnte.

Wie berechnet sich der Trennungsunterhalt?

Zunächst muss durch die Fachanwältin für Familienrecht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen beider Ehegatten ermittelt werden. Dies entspricht nicht immer dem erzielten Nettoeinkommen.

Gerade bei Selbständigen oder Unterhaltspflichtigen mit diversen Abzugspositionen ist die Einkommensermittlung für die Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt sehr komplex und sollte unbedingt den Fachleuten überlassen bleiben.

Im Folgenden stelle ich Ihnen zwei vereinfachte Beispielsrechnungen dar, damit die wesentlichen Berechnungsgrundsätze nachvollzogen werden können:

Beispiel 1:
a) Unterhaltsrelevantes Einkommen des Mannes
Durchschnittliches Nettoeinkommen z.B. 3.000,00 EUR
abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale) 150,00 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 2.850,00 EUR
abzgl. Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2021 für ein 10-jähriges Kind, 4. Gehaltsstufe (519,00 EUR ./. 109,50 EUR Kindergeld), lebt bei der Mutter 409,50 EUR
Verbleiben 2.440,50 EUR
abzgl. 1/10 Erwerbstätigenbonus (Pauschale) 244,05 EUR
Unterhaltsrelevant 2.196,45 EUR

b) Unterhaltsrelevantes Einkommen der Frau
Durchschnittliches Nettoeinkommen aus Teilzeittätigkeit z.B. 1.500,00 EUR
abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale) 75,00 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.425,00 EUR
abzgl. 1/10 Erwerbsbonus (Pauschale) 143,00 EUR
Unterhaltsrelevant 1.282,00 EUR

c) Eheliche Lebensverhältnisse (a+b) 3.478,45 EUR
Unterhaltsbedarf (=1/2) 1.739,25 EUR
abzgl. Einkünfte Ehefrau 1.282,00 EUR

Unterhaltsanspruch 457,25 EUR

Beispiel 2:
a) Unterhaltsrelevantes Einkommen des Mannes
Durchschnittliches Nettoeinkommen z.B. 3.000,00 EUR
abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale) 150,00 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 2.850,00 EUR
abzgl. 1/10 Erwerbstätigenbonus (Pauschale) 285,00 EUR
Unterhaltsrelevant 2.565,00 EUR

b) Unterhaltsrelevantes Einkommen der Frau
Die Frau war während der Ehe ohne Erwerbstätigkeit und erzielt kein Einkommen 0,00 EUR

c) Eheliche Lebensverhältnisse (a+b) 2.565,00 EUR
Unterhaltsbedarf (=1/2) 1.282,50 EUR
abzgl. Einkünfte Ehefrau 0,00 EUR

Unterhaltsanspruch 1.282,50 EUR

Ab welchem Zeitpunkt kann ich Trennungsunterhalt verlangen?

Unterhalt kann nur für die Zeit ab der Trennung gefordert werden. Außerdem muss der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert werden.

Die Zahlungsaufforderung sollte möglichst nachweisbar, somit schriftlich erfolgen.