Schlagwort: Scheidung

Trennungsunterhalt

Welche Voraussetzungen gelten für den Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt kann vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung verlangt werden. Für die Zeit danach müssen die strengeren Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts geprüft werden.

Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist zunächst, dass die Eheleute getrennt leben. Außerdem muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein und es dürfen keine Gründe vorliegen, nach denen der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt sein könnte. Weiterlesen

Trennung/Scheidung: Was passiert mit der Wohnung?

Trennung/Scheidung: Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung?

Der Mietvertrag ist in der Regel zwischen dem Vermieter und beiden Ehegatten geschlossen.

1. Keiner will in der Ehewohnung bleiben

Will keiner der beiden Ehegatten nach der Trennung die eheliche Wohnung behalten, müssen beide den Mietvertrag kündigen. Eine nur von Ihnen allein ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages wäre womöglich eine unzulässige Teilkündigung, da der Mietvertrag von beiden Ehegatten mit dem Vermieter abgeschlossen ist. In jedem Fall sollte schnell reagiert werden, damit Sie nicht wegen womöglich verpasster Kündigungsfristen unnötig lange an den Vertrag gebunden bleiben.

2. Einer will in der Wohnung bleiben

Will Ihr Ehegatte nach der Trennung in der Wohnung bleiben, sodass also zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten Einigkeit über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung besteht, ist zu klären, ob der Vermieter mit dieser Regelung einverstanden ist. Während der Trennungszeit ist nur eine von Ihnen beiden gemeinsam mit dem Vermieter zu treffende, einvernehmliche Vertragsänderung möglich. Dagegen besteht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Möglichkeit, vom Familiengericht eine Entscheidung darüber treffen zu lassen, ob der Vermieter das Mietverhältnis mit Ihrem Ehegatten fortsetzen muss. Das Gericht hat in einem solchen Fall zu prüfen, ob mit der von Ihnen beiden gewünschten Umgestaltung des Mietverhältnisses die Interessen des Vermieters noch ausreichend gewahrt sind.

3. Muss die Ehewohnung aufgegeben werden?

Ihr Ehegatte muss während des Getrenntlebens eine dann möglicherweise zu große oder auch zu teuere Wohnung nicht aufgeben. Die Zeit des Getrenntlebens ist dafür gedacht, herauszufinden, ob die Möglichkeit besteht, die Ehe wieder aufzunehmen und fortzusetzen oder eben zu dem Entschluss zu kommen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Aus diesem Grunde sollen in diesem Zeitraum die ehelichen Lebensverhältnisse nicht schon grundlegend geändert werden müssen, wie es z.B. bei der Aufgabe der ehelichen Wohnung auf Grund wirtschaftlicher Beengung der Fall wäre. Nach Ablauf des Trennungsjahres muss die konkrete Situation in jedem Fall erneut geprüft werden.

4. Wer bezahlt die Miete?

Kann Ihr Ehegatte, der nach der Trennung in der Ehewohnung geblieben ist, die Miete weiterhin bezahlen, ist er dazu grundsätzlich verpflichtet, sei es, weil er dazu aus seinem Einkommen in der Lage ist, sei es, weil er infolge des von Ihnen an ihn bezahlten Unterhalts die erforderlichen Mittel aufbringen kann.

Sind Sie unterhaltsberechtigt, mindert die Mietbelastung, die ihr Ehegatte für Sie trägt, Ihren Unterhaltsbedarf, d.h. er wird an Sie entsprechend weniger Unterhalt bezahlen müssen.

Beachten Sie aber, dass Sie gegenüber dem Vermieter beide in der Verantwortung bleiben. Bezahlt Ihr Ehegatte, der nach der Trennung in der Wohnung geblieben ist, keine Miete, hat der Vermieter gegen jeden von Ihnen Anspruch auf Bezahlung sogar der vollen Miete. Sie haften hierfür als Gesamtschuldner bis Sie aus dem Mietvertrag entlassen sind und müssen sich, sollten Sie wegen der vollen Miete in Anspruch genommen werden, mit Ihrem Ehegatten im Innenverhältnis auseinander setzen. Machen Sie also nicht den Fehler, auf Zahlungsaufforderungen des Vermieters in einem solchen Fall nicht zu reagieren und es in der irrigen Annahme, die Bezahlung der Miete sei Sache des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter ankommen zu lassen.

 

Lassen Sie sich so früh wie möglich von einer Anwältin für Familienrecht beraten. Fragen Sie gleich zu Beginn nach den voraussichtlichen Kosten. Ihre Anwältin sagt Ihnen auch, ob Sie Ansprüche auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe haben und wer die Kosten für die Scheidung zu tragen hat. Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen als Fachanwältin für Familienrecht in Mannheim und Umgebung zur Verfügung.

Die Scheidung und das liebe Geld! Was passiert mit den Finanzen?

Die Scheidung und das liebe Geld! Was passiert mit den Finanzen?

Nach der Trennung oder im Fall der Scheidung tauchen bei den Ehepartnern viele Fragen auf. Wichtig ist vor allem, was mit dem gemeinsamen Geld passiert und wer für wen zu zahlen hat. Die wichtigsten Punkte und Fragen rund um die Finanzen nach der Trennung oder im Fall der Scheidung finden sie hier zusammengefasst. Eine Rechtsberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt kann dieses Merkblatt nicht ersetzen.

Was passiert mit gemeinsamen Schulden/Konten?

– Jeder haftet für die Kredite, die er selbst unterschrieben hat.

– Gemeinsames Konto: Beide können jederzeit ohne Zustimmung des anderen Geld abheben. Daher bei der Bank die bisherige Alleinverfügungsberechtigung in eine gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung ändern.

– Kontovollmacht des anderen für das eigene Konto: unbedingt bei der Bank widerrufen.

– Sparbücher oder Vermögenskonten der minderjährigen Kinder: bei der Bank die Vollmacht in eine gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung ändern.

– Gemeinsame Kredite: haben Sie keine eigenes Einkommen, muss der Kredit weiterhin von Ihrem Ehepartner getragen werden. Die monatliche Darlehensrate kann er dann vor Berechnung Ihres Unterhaltsanspruches von seinem Einkommen abziehen. Um zu verhindern, dass Sie von der Bank aus dem Kredit in Anspruch genommen werden, sollten Sie versuchen, auf dem Verhandlungsweg aus dem Kreditvertrag entlassen zu werden bzw. mit dem Ehepartner eine Vereinbarung zu treffen, dass er Sie intern von eventuellen Ansprüchen der Bank freistellt.

Steuerliche Auswirkungen der Trennung bzw. Scheidung?

Die bisherigen Steuerklassen behalten Sie nur solange bis das Jahr, in dem Sie sich getrennt haben vorbei ist. Bei dauernd getrennt Lebenden fallen die Steuerklassen III, IV und V weg. Es kommen nur noch I bzw. II bei Alleinerziehenden und VI in Betracht.

Die Möglichkeit der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer fällt ab dem Kalenderjahr weg, das auf die Trennung folgt.

Verdient nur einer der Eheleute und hat auch nur er die Steuern gezahlt, so steht ihm allein eine etwaige Steuererstattung zu. Anderweitige Vereinbarungen zwischen den Partnern sind möglich.

Erzielen Sie beide Einkommen, steht Ihnen zumindest der Erstattungsbetrag zu, den Sie bekommen hätten, wenn Sie sich getrennt veranlagt hätten.
Es ist zu empfehlen, sich schriftlich über eine Verteilung der erwarteten Steuererstattung zu einigen, bevor Sie die gemeinsame Steuererklärung unterschreiben.

Muss mein Ehepartner während der Trennungszeit für meinen Unterhalt aufkommen?

Verdienen Sie weniger als Ihr Ehepartner oder haben Sie gar kein eigenes Einkommen, so steht Ihnen nach der Trennung ein Unterhaltsanspruch zu.

Je länger Sie getrennt leben, desto stärker wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich auf die veränderte Lage einstellen und Ihre eigene Erwerbstätigkeit vorbereiten oder aufnehmen. Spätestens nach Ablauf des ersten Trennungsjahres müssen Sie sich intensiv um einen Arbeitsplatz oder eine Umschulungsmaßnahme kümmern, wenn Sie dazu in der Lage sind und Ihnen das zumutbar ist.

Lassen Sie sich so früh wie möglich von einer Anwältin, Fachanwältin für Familienrecht beraten. Fragen Sie gleich zu Beginn nach den voraussichtlichen Kosten. Ihre auf Familienrecht spezialisierte Anwältin sagt Ihnen auch, ob Sie Ansprüche auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe haben und wer die Kosten für die Scheidung oder das Unterhaltsverfahren zu tragen hat.

Checkliste Scheidung – Die wichtigsten Schritte nach der Trennung

 

Checkliste Scheidung
– die wichtigsten Schritte nach einer Trennung –

1.   Die Scheidung und deren Folgesachen

Scheidung meint die Aufhebung der einst geschlossenen Ehe. Diese kann nur vor einem Gericht durchgeführt werden. Folgende Fragen werden im Regelfall mitentschieden:

–         Welcher Ehegatte zahlt dem anderen wie viel Unterhalt?

–         Wer zahlt wie viel Unterhalt für die Kinder?

–         Wie wird der Hausrat aufgeteilt?

–         Wer bleibt in der Ehewohnung oder was soll mit dieser geschehen?

–         Wie viel und was bekommt jeder vom Vermögen?

–         Kann das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder praktiziert werden oder wer erhält sonst das alleinige Sorgerecht?

–         Wie wird beim alleinigen o. gemeinsamen Sorgerecht der Umgang des anderen mit den Kindern vereinbart?

–         Wie wird die Altersrente gesichert?

 

2.   Wann kann ich mich scheiden lassen?

Die Scheidung verlangt das Scheitern der Ehe. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird: Zerrüttungsprinzip.

Außerdem müssen die Eheleute vor der Scheidung getrennt gelebt haben. Die Trennungsdauer beträgt ein Jahr, wenn beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind oder die Zerrüttung der Ehe festgestellt wurde.

Leben die Ehepartner mindestens drei Jahre getrennt, ist das Einverständnis des anderen bzw. die Zerrüttung nicht mehr notwendig.

Ausnahmsweise kann die Ehe sofort geschieden werden, wenn deren Fortsetzung für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

3.   Getrenntleben

–         Grundsatz der totalen Trennung

–         Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, dann aber getrennt geführte Haushalte

–         Versöhnungsversuche sind unschädlich und wirken sich nicht auf die Dauer der Trennungszeit aus

–         ` Wichtig: Trennungszeitpunkt festlegen, z.B. durch Trennungsschreiben der Anwältin an den Partner `

4.   Wichtige Beweise für die Scheidung sichern!

–         Nachweis der Heirat durch Heiratsurkunde

–         Nachweis der Personenidentität durch Stammbuch, Geburtsurkunde

–         Nachweis der Trennungsdauer

–         Umfassende Kenntnis der Vermögensverhältnisse des anderen Ehepartners

–         Verzeichnis über die Gegenstände des anderen und des Hausrates

–         Dokumentation vorwerfbarer Verhaltensweisen.

5.   Was bereits im Trennungsjahr gerichtlich geklärt werden kann:

Unterhalt

–         Trennungsunterhalt verlangen

–         Trennungsunterhalt berechnen und vereinbaren

–         Kindesunterhalt vereinbaren.

Sorgerecht und Umgangsrecht

–         Sorge- bzw. Umgangsrecht vereinbaren

–         Mit dem Jugendamt zusammenarbeiten.

Ehewohnung und Hausrat

–         Was wird aus der Ehewohnung?

–         Hausrat aufteilen.

Lassen Sie sich so früh wie möglich von einer Anwältin für Familienrecht beraten. Fragen Sie gleich zu Beginn nach den voraussichtlichen Kosten. Ihre Anwältin sagt Ihnen auch, ob Sie Ansprüche auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe haben und wer die Kosten für die Scheidung zu tragen hat.

BGH: Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich

BGH: Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich

Ein Ehepaar trennte sich nach 29 Jahren Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen waren. Der Mann lebte anschließend mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Mit ihr gemeinsam erzielte er einen Lottogewinn von fast einer Million Euro. Die Beteiligten stritten darum, ob der Lottogewinn im Rahmen der Scheidung und dem Zugewinnausgleich berücksichtigt werden musste.

Erst nach dem Gewinn, nach jahrelanger Trennungszeit, reichte der Mann die Scheidung ein.

Die Ehefrau machte daraufhin unter Berücksichtigung des Gewinnanteils des Mannes einen Zugewinn geltend, also in Höhe eines Viertels des Gesamtgewinns.

Das Amtsgericht gab dem Antrag in vollem Umfang statt, aber das OLG gestand ihr lediglich eine Zahlung von 8.000 Euro zu.

Der BGH indes entschied wie das Amtsgericht: Der Gewinnanteil wird vollständig in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen. Denn der erzielte Lottogewinn kann nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Auch auf eine grobe Unbilligkeit kann sich der Ehemann nicht berufen. Eine längere Trennungszeit begründet keine unbillige Härte.

Az XII ZB 277/12, Beschluss vom 16.10.2013, BGH-Pressemitteilung

Düsseldorfer Tabelle 2013:

Unterhaltspflichtige dürfen sich ab 1.1.2013 über höhere Selbstbehalte freuen. Die Änderung/Erhöhung des Selbstbehaltes kann sich auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen sowohl beim Kindesunterhalt als auch beim Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt auswirken und die tatsächliche Zahlungsverpflichtung mindern. Bereits vorhandene Unterhaltstitel sollten unbedingt auf Abänderbarkeit überprüft werden.

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