Wichtige Hinweise zum Abschluss des Scheidungsverfahren

Nach dem Abschluss des Scheidungsverfahrens erhalten Sie den Scheidungsbeschluss mit Rechtkraftvermerk. Dieser Beschluss ist sorgfältig aufzubewahren, da er im Bedarfsfalle benötigt wird, um die Rechtskraft der Scheidung nachweisen zu können.

Krankenversicherungsschutz

Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge ersatzlos. In solchen Fällen hilft nur die rechtzeitige Beschaffung eigenen Versicherungsschutzes. 

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Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten fallen mit Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung automatisch heraus. Sie können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden.

Unterhaltsansprüche

Urteile, Beschlüsse, gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare Urkunden, mit denen Unterhaltsansprüche tituliert wurden, können bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse sowohl auf Betreiben des Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltsverpflichteten abgeändert werden. Die Erhöhung des titulierten Unterhalts des geschiedenen Ehegatten kann ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, zu dem der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig (= Zustellung des Unterhaltsabänderungsantrags an den Unterhaltsverpflichteten) wurde.

Falls nachehelicher Unterhalt (zu Unterscheidung vom Trennungsunterhalt, der mit der Rechtskraft der Scheidung endet) nicht geltend gemacht ist, aber beansprucht wird, wird dieser frühestens ab dem Ersten des Monats geschuldet, in dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunftserteilung über sein Einkommen oder zur Zahlung aufgefordert wurde.Eine Erhöhung des titulierten Kindesunterhalts kann ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, zu dem der Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des (höheren) Unterhaltsanspruchs aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zum Zwecke der Unterhaltsbezifferung zu erteilen oder wenn er aufgefordert wurde, einen bezifferten (höheren) Unterhaltsbetrag zu bezahlen.