Grabpflegekosten mindern den Pflichtteilsanspruch nicht

Immer wieder müssen Gerichte entscheiden, welche durch den Erbfall entstehenden Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen und so eventuelle Pflichtteilsansprüche verringern.
Der BGH musste entscheiden, ob Grabpflegekosten vom Nachlass bezahlt werden müssen und so den Pflichtteilsanspruch kürzen. BGH Urt. vom 26.5.2021, IV ZR 174/2021.

Grabpflegekosten gehören laut BGH nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung per Auflage eine Grabpflege für 20 Jahre angeordnet.

Die Erben waren der Auffassung, dass die hierfür entstehenden Kosten als Nachlassverbindlichkeiten zu werten sind. Dadurch reduzierte sich der Pflichtteilsanspruch des Klägers.

Am Amts- und Landgericht Mannheim bekamen die Erben recht. Die Klage des Pflichtteilsberechtigte wurde abgewiesen mit dem Argument, dass die Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten zu werten sind und deswegen vom Nachlasswert zur Berechnung des Pflichtteils abgezogen werden müssen.

Dem hat der BGH widersprochen. Dieser entschied zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten.

Die Kosten für die Grabpflege seien im Rahmen der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

Zwar trage der Erbe gemäß § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Zu diesen Kosten zählen aber nicht mehr die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals.

Daran könne die Möglichkeit der steuerrechtlichen Absetzbarkeit der Grabpflegekosten sowie die möglicherweise bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht von Erben und Angehörigen zur Grabpflege nichts ändern.

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