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Scheidung – ohne Trauma für die Kinder

Die 3 wichtigsten Regeln, damit die Kinder mit der Trennung besser klar kommen

Geht eine Ehe oder Beziehung in die Brüche, leiden die Kinder häufig sehr stark darunter. Doch eine Scheidung muss kein Trauma werden, wenn die Eltern diese drei wichtigen Grundregeln beachten:

Regel Nr. 1: Den Blick für die Kinder und deren Bedürfnisse nie aus den Augen verlieren.

Vor einer Trennung stand oftmals eine lange Zeit von Streit, Verletzungen, Kränkungen oder heftigen Enttäuschungen. Dies bedeutet für die Beziehungspartner eine stark belastende Zeit ist.

Schnell verliert man den Blick für die Kinder, die auch die lang anhaltenden Spannungen der Eltern beobachten und miterleben mussten. Klassische Symptome bei Kindern, die Schwierigkeiten bei der Verarbeitung der Trennung oder Scheidung der Eltern haben, sind Aggressivität, Trotz, Angst, sozialer Rückzug bis hin zur Depression.

Eltern sollten die Kinder unbedingt im Blick haben, auch wenn das eigene Gefühlschaos ständig in den Vordergrund drängt. Schenkt man den Kindern Nähe, Zeit und Aufmerksamkeit, führt dies zu Stabilität und hilft, mögliche Schwierigkeiten der Kinder rechtzeitig zu erkennen.

Damit die Trennung oder Scheidung die Kinder nicht für ihr eigenes späteres Beziehungsleben traumatisiert, müssen zu aller erst die Bedürfnisse der Kinder weiter respektiert werden. Kinder in Trennungssituationen erleben meistens das erste Mal im Leben die Angst vor dem Verlust bzw. Verlassen werden.

Daher ist es so wichtig, weiterhin für die Kinder da zu sein. Dies zum Beispiel durch das Zuschauen beim Sporttraining oder durch regelmäßige gemeinsame Unternehmungen.

Dies gibt Kindern Sicherheit und nimmt die Angst vor dem Verlust eines Elternteils.

Auch kann frühzeitig Hilfe – zum Beispiel einer Familienberatung – in Anspruch genommen werden. Besonders geschulte Mitarbeiter können Frühsymptome bei den Kindern erkennen und so weiteren Schaden abwenden.

Regel Nr. 2: Den Streit nicht vor den Kindern austragen!

Im Fall der Trennung und Scheidung ist es das absolute NO GO, den Streit in Anwesenheit der Kinder zu führen oder diese in den Konflikt sogar mit einzubeziehen.

Kinder sind nicht für den Konflikt der Eltern verantwortlich und wollen nicht für eine Seite Partei ergreifen müssen.

Wer sich ständig im Beisein der Kinder über den anderen Elternteil wegen der Fragen zum Unterhalt, Umgang, Vermögen oder anderem beschwert, beschädigt das Kindeswohl nachhaltig.

Kinder lieben ihre Eltern gleichermaßen, unabhängig von deren Differenzen auf der Beziehungsebene. Wer Kinder in diesen Konflikt mit reinzieht, bringt sie in einen schweren Loyalitätskonflikt.

Regel Nr. 3: Klare Absprachen treffen!

Treffen sie feste Absprachen und geben Sie ihren Kindern klare Strukturen. Kinder möchten auch im Fall einer Trennung der Eltern weiterhin Kontakt zu beiden Elternteilen haben.

Wichtig ist daher, dass auch dem getrennt lebenden Elternteil ermöglicht wird, die Beziehung zu den Kindern weiterhin zu pflegen. Dies erfordert feste und verbindliche Absprachen zwischen den Eltern. Nur so hat das Kind klare Strukturen, die ihm einen wichtigen Halt bieten.

Die Trennung bringt die Paare oftmals an die Grenzen ihrer Kooperationsbereitschaft. Aber auch hier gilt im Interesse und aus Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder, dass die Erwachsenen die eigenen Befindlichkeiten hinten an stellen.

Nur so können sie im Interesse der Kinder zusammen arbeiten. Auf keinen Fall darf der Streit der Eltern auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden.

Sind von einer Trennung auch Kinder betroffen kann man den Eltern raten, sich Hilfe auch durch eine Mediation zu holen. In diesem Verfahren wird in erster Linie versucht, die Kommunikation zwischen den getrennt lebenden Partnern zu verbessern. So werden die Eltern in die Lage versetzt, losgelöst vom eigentlichen Paarkonflikt als Eltern weiterhin gemeinsam zu „funktionieren“.

Sprechen Sie mich bei Fragen gerne an und profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin.

Trennung/Scheidung: Was passiert mit der Wohnung?

Trennung/Scheidung: Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung?

Der Mietvertrag ist in der Regel zwischen dem Vermieter und beiden Ehegatten geschlossen.

1. Keiner will in der Ehewohnung bleiben

Will keiner der beiden Ehegatten nach der Trennung die eheliche Wohnung behalten, müssen beide den Mietvertrag kündigen. Eine nur von Ihnen allein ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages wäre womöglich eine unzulässige Teilkündigung, da der Mietvertrag von beiden Ehegatten mit dem Vermieter abgeschlossen ist. In jedem Fall sollte schnell reagiert werden, damit Sie nicht wegen womöglich verpasster Kündigungsfristen unnötig lange an den Vertrag gebunden bleiben.

2. Einer will in der Wohnung bleiben

Will Ihr Ehegatte nach der Trennung in der Wohnung bleiben, sodass also zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten Einigkeit über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung besteht, ist zu klären, ob der Vermieter mit dieser Regelung einverstanden ist. Während der Trennungszeit ist nur eine von Ihnen beiden gemeinsam mit dem Vermieter zu treffende, einvernehmliche Vertragsänderung möglich. Dagegen besteht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Möglichkeit, vom Familiengericht eine Entscheidung darüber treffen zu lassen, ob der Vermieter das Mietverhältnis mit Ihrem Ehegatten fortsetzen muss. Das Gericht hat in einem solchen Fall zu prüfen, ob mit der von Ihnen beiden gewünschten Umgestaltung des Mietverhältnisses die Interessen des Vermieters noch ausreichend gewahrt sind.

3. Muss die Ehewohnung aufgegeben werden?

Ihr Ehegatte muss während des Getrenntlebens eine dann möglicherweise zu große oder auch zu teuere Wohnung nicht aufgeben. Die Zeit des Getrenntlebens ist dafür gedacht, herauszufinden, ob die Möglichkeit besteht, die Ehe wieder aufzunehmen und fortzusetzen oder eben zu dem Entschluss zu kommen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Aus diesem Grunde sollen in diesem Zeitraum die ehelichen Lebensverhältnisse nicht schon grundlegend geändert werden müssen, wie es z.B. bei der Aufgabe der ehelichen Wohnung auf Grund wirtschaftlicher Beengung der Fall wäre. Nach Ablauf des Trennungsjahres muss die konkrete Situation in jedem Fall erneut geprüft werden.

4. Wer bezahlt die Miete?

Kann Ihr Ehegatte, der nach der Trennung in der Ehewohnung geblieben ist, die Miete weiterhin bezahlen, ist er dazu grundsätzlich verpflichtet, sei es, weil er dazu aus seinem Einkommen in der Lage ist, sei es, weil er infolge des von Ihnen an ihn bezahlten Unterhalts die erforderlichen Mittel aufbringen kann.

Sind Sie unterhaltsberechtigt, mindert die Mietbelastung, die ihr Ehegatte für Sie trägt, Ihren Unterhaltsbedarf, d.h. er wird an Sie entsprechend weniger Unterhalt bezahlen müssen.

Beachten Sie aber, dass Sie gegenüber dem Vermieter beide in der Verantwortung bleiben. Bezahlt Ihr Ehegatte, der nach der Trennung in der Wohnung geblieben ist, keine Miete, hat der Vermieter gegen jeden von Ihnen Anspruch auf Bezahlung sogar der vollen Miete. Sie haften hierfür als Gesamtschuldner bis Sie aus dem Mietvertrag entlassen sind und müssen sich, sollten Sie wegen der vollen Miete in Anspruch genommen werden, mit Ihrem Ehegatten im Innenverhältnis auseinander setzen. Machen Sie also nicht den Fehler, auf Zahlungsaufforderungen des Vermieters in einem solchen Fall nicht zu reagieren und es in der irrigen Annahme, die Bezahlung der Miete sei Sache des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter ankommen zu lassen.

 

Lassen Sie sich so früh wie möglich von einer Anwältin für Familienrecht beraten. Fragen Sie gleich zu Beginn nach den voraussichtlichen Kosten. Ihre Anwältin sagt Ihnen auch, ob Sie Ansprüche auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe haben und wer die Kosten für die Scheidung zu tragen hat. Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen als Fachanwältin für Familienrecht in Mannheim und Umgebung zur Verfügung.

Checkliste Scheidung – Die wichtigsten Schritte nach der Trennung

 

Checkliste Scheidung
– die wichtigsten Schritte nach einer Trennung –

1.   Die Scheidung und deren Folgesachen

Scheidung meint die Aufhebung der einst geschlossenen Ehe. Diese kann nur vor einem Gericht durchgeführt werden. Folgende Fragen werden im Regelfall mitentschieden:

–         Welcher Ehegatte zahlt dem anderen wie viel Unterhalt?

–         Wer zahlt wie viel Unterhalt für die Kinder?

–         Wie wird der Hausrat aufgeteilt?

–         Wer bleibt in der Ehewohnung oder was soll mit dieser geschehen?

–         Wie viel und was bekommt jeder vom Vermögen?

–         Kann das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder praktiziert werden oder wer erhält sonst das alleinige Sorgerecht?

–         Wie wird beim alleinigen o. gemeinsamen Sorgerecht der Umgang des anderen mit den Kindern vereinbart?

–         Wie wird die Altersrente gesichert?

 

2.   Wann kann ich mich scheiden lassen?

Die Scheidung verlangt das Scheitern der Ehe. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird: Zerrüttungsprinzip.

Außerdem müssen die Eheleute vor der Scheidung getrennt gelebt haben. Die Trennungsdauer beträgt ein Jahr, wenn beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind oder die Zerrüttung der Ehe festgestellt wurde.

Leben die Ehepartner mindestens drei Jahre getrennt, ist das Einverständnis des anderen bzw. die Zerrüttung nicht mehr notwendig.

Ausnahmsweise kann die Ehe sofort geschieden werden, wenn deren Fortsetzung für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

3.   Getrenntleben

–         Grundsatz der totalen Trennung

–         Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, dann aber getrennt geführte Haushalte

–         Versöhnungsversuche sind unschädlich und wirken sich nicht auf die Dauer der Trennungszeit aus

–         ` Wichtig: Trennungszeitpunkt festlegen, z.B. durch Trennungsschreiben der Anwältin an den Partner `

4.   Wichtige Beweise für die Scheidung sichern!

–         Nachweis der Heirat durch Heiratsurkunde

–         Nachweis der Personenidentität durch Stammbuch, Geburtsurkunde

–         Nachweis der Trennungsdauer

–         Umfassende Kenntnis der Vermögensverhältnisse des anderen Ehepartners

–         Verzeichnis über die Gegenstände des anderen und des Hausrates

–         Dokumentation vorwerfbarer Verhaltensweisen.

5.   Was bereits im Trennungsjahr gerichtlich geklärt werden kann:

Unterhalt

–         Trennungsunterhalt verlangen

–         Trennungsunterhalt berechnen und vereinbaren

–         Kindesunterhalt vereinbaren.

Sorgerecht und Umgangsrecht

–         Sorge- bzw. Umgangsrecht vereinbaren

–         Mit dem Jugendamt zusammenarbeiten.

Ehewohnung und Hausrat

–         Was wird aus der Ehewohnung?

–         Hausrat aufteilen.

Lassen Sie sich so früh wie möglich von einer Anwältin für Familienrecht beraten. Fragen Sie gleich zu Beginn nach den voraussichtlichen Kosten. Ihre Anwältin sagt Ihnen auch, ob Sie Ansprüche auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe haben und wer die Kosten für die Scheidung zu tragen hat.

Düsseldorfer Tabelle 2013:

Unterhaltspflichtige dürfen sich ab 1.1.2013 über höhere Selbstbehalte freuen. Die Änderung/Erhöhung des Selbstbehaltes kann sich auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen sowohl beim Kindesunterhalt als auch beim Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt auswirken und die tatsächliche Zahlungsverpflichtung mindern. Bereits vorhandene Unterhaltstitel sollten unbedingt auf Abänderbarkeit überprüft werden.

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