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Rechtsschutzversicherung OLG Bamberg: keine höhere Selbstbeteiligung bei freier Anwaltswahl

OLG Bamberg kippt Klausel in Rechtsschutzversicherung-Bedingungen, die eine höhere Selbstbeteiligung im Rechtsschutzfall vorsieht, wenn der Versicherungsnehmer einen Anwalt seiner Wahl beauftragt.

Leitsatz:
Eine Klausel in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen, die die Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Anwalts damit „belohnt“, im Versicherungsfall nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden, verstößt gegen §§ 127, 129 VVG und ist daher gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Wieder eine wichtige Gerichtsentscheidung zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Versicherungsrecht. Hier ging es um die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Rechtsschutzversicherung. Versicherungen verwendeten eine Klausel, die den Versicherten bestrafte, der einen Anwalt seiner Wahl beauftragen wollte und nicht den von der Versicherung empfohlenen Anwalt wählte.

In diesen Fällen wurde entweder eine erhöhte Selbstbeteiligung fällig oder man rutschte in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse. Beides nach Ansicht der Richter am OLG Bamberg eine unzulässige Benachteiligung der Versicherten. Die Klausel in den AGB verstößt gegen das geltende Versicherungsgesetz und ist damit unwirksam.

Die Richter am Oberlandesgericht Bamberg entschieden:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Die Verknüpfung der Wahl eines von der Beklagten empfohlenen Anwalts mit dem Vorteil, trotz Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden, verstößt gegen §§ 127, 129 VVG.“

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

http://openjur.de/u/426472.html

Düsseldorfer Tabelle 2013:

Unterhaltspflichtige dürfen sich ab 1.1.2013 über höhere Selbstbehalte freuen. Die Änderung/Erhöhung des Selbstbehaltes kann sich auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen sowohl beim Kindesunterhalt als auch beim Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt auswirken und die tatsächliche Zahlungsverpflichtung mindern. Bereits vorhandene Unterhaltstitel sollten unbedingt auf Abänderbarkeit überprüft werden.

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