Erbrecht/Arbeitsrecht: kein Verlust der Urlaubsabgeltung durch Tod des Arbeitnehmers, Geltendmachung durch Erben möglich


Nach den deutschen Rechtsvorschriften bzw. Gepflogenheiten war es üblich, dass der im Fall des Todes eines Arbeitnehmers noch nicht genommene bezahlte Jahresurlaub nicht zur Abgeltung kam, sondern ersatzlos verfallen ist. In seiner Entscheidung vom 12. Juni 2014 hatte der europäische Gerichtshof nun zu prüfen, ob diese Rechtspraxis im Widerspruch zu den entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union steht.

Das Landesarbeitsgericht Hamm legte dem europäischen Gerichtshof folgenden Fall zur Vorabentscheidung vor: die Klägerin ist die Alleinerbin ihres verstorbenen Ehegatten, der bis zu seinem Tod bei der Beklagten beschäftigt war. Zum Zeitpunkt seines Todes hatte der Ehemann unstreitig Anspruch auf mindestens 140 offene Tage Jahresurlaub. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten Abgeltungsansprüche für diesen nicht genommenen Urlaub geltend. Die Beklagte wies die Forderung mit der Begründung zurück, dass Zweifel daran bestünden, dass es sich um einen vererbbaren Anspruch handle.

Das im 1. Rechtszug entscheidende Gericht wies die Klage der Erbin mit der Begründung ab, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers nicht entstehe. Hiergegen legte die Klägerin Rechtsmittel ein. In dem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatten die Richter zu prüfen, ob die Rechtsauffassung der 1. Instanz, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Und ob bejahendenfalls eine solche Abgeltung davon abhängt, dass der betroffene Arbeitnehmer im Vorfeld einen Antrag auf Urlaubabgeltung gestellt hat.

Der europäische Gerichtshof hat in einer früheren Entscheidung bereits festgestellt, dass der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat und es deshalb nicht mehr möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, einen Anspruch auf eine Vergütung hat. Anderenfalls würde ihm jeglicher Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten werden. Nichts anderes darf gelten, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses in Folge von Krankheit den bezahlten Jahresurlaub nicht wahrnehmen konnte.

Daher war vom Gericht zu prüfen, ob in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, die Umwandlung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in einen Anspruch auf finanzielle Vergütung verhindern wird. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der besagte Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs nicht durch den Tod des Arbeitnehmers untergehen kann. Auch kann eine solche Vergütung nicht davon abhängig gemacht werden, dass im Vorfeld ein entsprechender Antrag durch den Arbeitnehmer gestellt wurde.

Für den vorgelegten Fall ist damit klar, dass beim Arbeitnehmer/Erblasser bei dessen Tod der Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines Urlaubsanspruchs entstanden ist. Es handelt sich damit um eine Forderung des Erblassers, die seine Erbin nun gegen den ehemaligen Arbeitgeber geltend machen kann.

Das Urteil des europäischen Gerichtshofs hat weit reichende Konsequenzen sowohl im Bereich des Arbeitsrechts, aber auch im Bereich des Erbrechts. Erben müssen in jedem Fall prüfen, ob der Erblasser noch offene Urlaubsansprüche gegen seinen Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis hatte. Diese gehen auf die Erben über und müssen vom Arbeitgeber entsprechend ausbezahlt werden.

Lassen Sie sich frühzeitig durch eine Anwältin/einen Anwalt, der auf Erbrecht spezialisiert ist beraten, damit Sie im Erbfall keine Nachteile haben.