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Trennung/Scheidung: Was passiert mit der Wohnung?

Trennung/Scheidung: Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung?

Der Mietvertrag ist in der Regel zwischen dem Vermieter und beiden Ehegatten geschlossen.

1. Keiner will in der Ehewohnung bleiben

Will keiner der beiden Ehegatten nach der Trennung die eheliche Wohnung behalten, müssen beide den Mietvertrag kündigen. Eine nur von Ihnen allein ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages wäre womöglich eine unzulässige Teilkündigung, da der Mietvertrag von beiden Ehegatten mit dem Vermieter abgeschlossen ist. In jedem Fall sollte schnell reagiert werden, damit Sie nicht wegen womöglich verpasster Kündigungsfristen unnötig lange an den Vertrag gebunden bleiben.

2. Einer will in der Wohnung bleiben

Will Ihr Ehegatte nach der Trennung in der Wohnung bleiben, sodass also zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten Einigkeit über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung besteht, ist zu klären, ob der Vermieter mit dieser Regelung einverstanden ist. Während der Trennungszeit ist nur eine von Ihnen beiden gemeinsam mit dem Vermieter zu treffende, einvernehmliche Vertragsänderung möglich. Dagegen besteht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Möglichkeit, vom Familiengericht eine Entscheidung darüber treffen zu lassen, ob der Vermieter das Mietverhältnis mit Ihrem Ehegatten fortsetzen muss. Das Gericht hat in einem solchen Fall zu prüfen, ob mit der von Ihnen beiden gewünschten Umgestaltung des Mietverhältnisses die Interessen des Vermieters noch ausreichend gewahrt sind.

3. Muss die Ehewohnung aufgegeben werden?

Ihr Ehegatte muss während des Getrenntlebens eine dann möglicherweise zu große oder auch zu teuere Wohnung nicht aufgeben. Die Zeit des Getrenntlebens ist dafür gedacht, herauszufinden, ob die Möglichkeit besteht, die Ehe wieder aufzunehmen und fortzusetzen oder eben zu dem Entschluss zu kommen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Aus diesem Grunde sollen in diesem Zeitraum die ehelichen Lebensverhältnisse nicht schon grundlegend geändert werden müssen, wie es z.B. bei der Aufgabe der ehelichen Wohnung auf Grund wirtschaftlicher Beengung der Fall wäre. Nach Ablauf des Trennungsjahres muss die konkrete Situation in jedem Fall erneut geprüft werden.

4. Wer bezahlt die Miete?

Kann Ihr Ehegatte, der nach der Trennung in der Ehewohnung geblieben ist, die Miete weiterhin bezahlen, ist er dazu grundsätzlich verpflichtet, sei es, weil er dazu aus seinem Einkommen in der Lage ist, sei es, weil er infolge des von Ihnen an ihn bezahlten Unterhalts die erforderlichen Mittel aufbringen kann.

Sind Sie unterhaltsberechtigt, mindert die Mietbelastung, die ihr Ehegatte für Sie trägt, Ihren Unterhaltsbedarf, d.h. er wird an Sie entsprechend weniger Unterhalt bezahlen müssen.

Beachten Sie aber, dass Sie gegenüber dem Vermieter beide in der Verantwortung bleiben. Bezahlt Ihr Ehegatte, der nach der Trennung in der Wohnung geblieben ist, keine Miete, hat der Vermieter gegen jeden von Ihnen Anspruch auf Bezahlung sogar der vollen Miete. Sie haften hierfür als Gesamtschuldner bis Sie aus dem Mietvertrag entlassen sind und müssen sich, sollten Sie wegen der vollen Miete in Anspruch genommen werden, mit Ihrem Ehegatten im Innenverhältnis auseinander setzen. Machen Sie also nicht den Fehler, auf Zahlungsaufforderungen des Vermieters in einem solchen Fall nicht zu reagieren und es in der irrigen Annahme, die Bezahlung der Miete sei Sache des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter ankommen zu lassen.

 

Lassen Sie sich so früh wie möglich von einer Anwältin für Familienrecht beraten. Fragen Sie gleich zu Beginn nach den voraussichtlichen Kosten. Ihre Anwältin sagt Ihnen auch, ob Sie Ansprüche auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe haben und wer die Kosten für die Scheidung zu tragen hat. Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen als Fachanwältin für Familienrecht in Mannheim und Umgebung zur Verfügung.

Die Praxis des Freiberuflers bei der Scheidung

Trennung oder Scheidung: Was passiert mit der Praxis des Freiberuflers ?

Die Praxis des Freiberuflers spielt bei der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute im Fall der Scheidung eine wichtige Rolle.

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss für den Fall der Scheidung der sog. Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Das heißt vereinfacht gesagt: man ermittelt jeweils getrennt für die Ehepartner den während der Ehe erwirtschafteten Zugewinn, indem man das zu Beginn der Ehe vorhandene Vermögen (Anfangsvermögen) mit dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung vergleicht.

Hier stehen nicht nur Ärzte, sondern auch andere Selbständige und Freiberufler wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Apotheker, Physiotherapeuten aber auch Architekten oder Gewerbetreibende vor dem Problem, dass Ihre Praxis, Kanzlei oder Unternehmen für die Vermögensauseinandersetzung bewertet werden muss und damit in die Berechnung der Ausgleichszahlung einfließt.

Ist der Wert des Unternehmens, der Kanzlei, Praxis etc während der Ehe gestiegen, dies kann im schlimmsten Fall die Existenz kosten. Das Problem in den meisten Fällen ist, dass der Wert des Betriebes oder der Arztpraxis sehr hoch ist, liquide Mittel für die Ausgleichszahlung an den Ex-Partner/die Ex-Partnerin aber fehlen.

Außerdem stellen sich in der praktischen Durchführung auch immer wieder Bewertungsfragen, die im Falle der streitigen Vermögensauseinandersetzung in der Regel nur durch die Einholung eines teuren Sachverständigengutachtens klären lassen.

Lassen Sie sich frühzeitig durch eine Fachanwältin für Familienrecht beraten und durch professionelle Hilfe unterstützen, damit im Fall der Fälle keine unangenehmen Überraschungen auf Sie zu kommen. Gerne können Sie mich kontaktieren.

Die Scheidung und das liebe Geld! Was passiert mit den Finanzen?

Die Scheidung und das liebe Geld! Was passiert mit den Finanzen?

Nach der Trennung oder im Fall der Scheidung tauchen bei den Ehepartnern viele Fragen auf. Wichtig ist vor allem, was mit dem gemeinsamen Geld passiert und wer für wen zu zahlen hat. Die wichtigsten Punkte und Fragen rund um die Finanzen nach der Trennung oder im Fall der Scheidung finden sie hier zusammengefasst. Eine Rechtsberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt kann dieses Merkblatt nicht ersetzen.

Was passiert mit gemeinsamen Schulden/Konten?

– Jeder haftet für die Kredite, die er selbst unterschrieben hat.

– Gemeinsames Konto: Beide können jederzeit ohne Zustimmung des anderen Geld abheben. Daher bei der Bank die bisherige Alleinverfügungsberechtigung in eine gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung ändern.

– Kontovollmacht des anderen für das eigene Konto: unbedingt bei der Bank widerrufen.

– Sparbücher oder Vermögenskonten der minderjährigen Kinder: bei der Bank die Vollmacht in eine gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung ändern.

– Gemeinsame Kredite: haben Sie keine eigenes Einkommen, muss der Kredit weiterhin von Ihrem Ehepartner getragen werden. Die monatliche Darlehensrate kann er dann vor Berechnung Ihres Unterhaltsanspruches von seinem Einkommen abziehen. Um zu verhindern, dass Sie von der Bank aus dem Kredit in Anspruch genommen werden, sollten Sie versuchen, auf dem Verhandlungsweg aus dem Kreditvertrag entlassen zu werden bzw. mit dem Ehepartner eine Vereinbarung zu treffen, dass er Sie intern von eventuellen Ansprüchen der Bank freistellt.

Steuerliche Auswirkungen der Trennung bzw. Scheidung?

Die bisherigen Steuerklassen behalten Sie nur solange bis das Jahr, in dem Sie sich getrennt haben vorbei ist. Bei dauernd getrennt Lebenden fallen die Steuerklassen III, IV und V weg. Es kommen nur noch I bzw. II bei Alleinerziehenden und VI in Betracht.

Die Möglichkeit der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer fällt ab dem Kalenderjahr weg, das auf die Trennung folgt.

Verdient nur einer der Eheleute und hat auch nur er die Steuern gezahlt, so steht ihm allein eine etwaige Steuererstattung zu. Anderweitige Vereinbarungen zwischen den Partnern sind möglich.

Erzielen Sie beide Einkommen, steht Ihnen zumindest der Erstattungsbetrag zu, den Sie bekommen hätten, wenn Sie sich getrennt veranlagt hätten.
Es ist zu empfehlen, sich schriftlich über eine Verteilung der erwarteten Steuererstattung zu einigen, bevor Sie die gemeinsame Steuererklärung unterschreiben.

Muss mein Ehepartner während der Trennungszeit für meinen Unterhalt aufkommen?

Verdienen Sie weniger als Ihr Ehepartner oder haben Sie gar kein eigenes Einkommen, so steht Ihnen nach der Trennung ein Unterhaltsanspruch zu.

Je länger Sie getrennt leben, desto stärker wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich auf die veränderte Lage einstellen und Ihre eigene Erwerbstätigkeit vorbereiten oder aufnehmen. Spätestens nach Ablauf des ersten Trennungsjahres müssen Sie sich intensiv um einen Arbeitsplatz oder eine Umschulungsmaßnahme kümmern, wenn Sie dazu in der Lage sind und Ihnen das zumutbar ist.

Lassen Sie sich so früh wie möglich von einer Anwältin, Fachanwältin für Familienrecht beraten. Fragen Sie gleich zu Beginn nach den voraussichtlichen Kosten. Ihre auf Familienrecht spezialisierte Anwältin sagt Ihnen auch, ob Sie Ansprüche auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe haben und wer die Kosten für die Scheidung oder das Unterhaltsverfahren zu tragen hat.

EuGH: Urlaubsabgeltungsansprüche des Arbeitnehmers gehen im Fall des Todes auf Erben über

Erbrecht/Arbeitsrecht: kein Verlust der Urlaubsabgeltung durch Tod des Arbeitnehmers, Geltendmachung durch Erben möglich

Nach den deutschen Rechtsvorschriften bzw. Gepflogenheiten war es üblich, dass der im Fall des Todes eines Arbeitnehmers noch nicht genommene bezahlte Jahresurlaub nicht zur Abgeltung kam, sondern ersatzlos verfallen ist. In seiner Entscheidung vom 12. Juni 2014 hatte der europäische Gerichtshof nun zu prüfen, ob diese Rechtspraxis im Widerspruch zu den entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union steht.

Das Landesarbeitsgericht Hamm legte dem europäischen Gerichtshof folgenden Fall zur Vorabentscheidung vor: die Klägerin ist die Alleinerbin ihres verstorbenen Ehegatten, der bis zu seinem Tod bei der Beklagten beschäftigt war. Zum Zeitpunkt seines Todes hatte der Ehemann unstreitig Anspruch auf mindestens 140 offene Tage Jahresurlaub. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten Abgeltungsansprüche für diesen nicht genommenen Urlaub geltend. Die Beklagte wies die Forderung mit der Begründung zurück, dass Zweifel daran bestünden, dass es sich um einen vererbbaren Anspruch handle.

Das im 1. Rechtszug entscheidende Gericht wies die Klage der Erbin mit der Begründung ab, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers nicht entstehe. Hiergegen legte die Klägerin Rechtsmittel ein. In dem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatten die Richter zu prüfen, ob die Rechtsauffassung der 1. Instanz, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Und ob bejahendenfalls eine solche Abgeltung davon abhängt, dass der betroffene Arbeitnehmer im Vorfeld einen Antrag auf Urlaubabgeltung gestellt hat.

Der europäische Gerichtshof hat in einer früheren Entscheidung bereits festgestellt, dass der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat und es deshalb nicht mehr möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, einen Anspruch auf eine Vergütung hat. Anderenfalls würde ihm jeglicher Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten werden. Nichts anderes darf gelten, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses in Folge von Krankheit den bezahlten Jahresurlaub nicht wahrnehmen konnte.

Daher war vom Gericht zu prüfen, ob in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, die Umwandlung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in einen Anspruch auf finanzielle Vergütung verhindern wird. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der besagte Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs nicht durch den Tod des Arbeitnehmers untergehen kann. Auch kann eine solche Vergütung nicht davon abhängig gemacht werden, dass im Vorfeld ein entsprechender Antrag durch den Arbeitnehmer gestellt wurde.

Für den vorgelegten Fall ist damit klar, dass beim Arbeitnehmer/Erblasser bei dessen Tod der Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines Urlaubsanspruchs entstanden ist. Es handelt sich damit um eine Forderung des Erblassers, die seine Erbin nun gegen den ehemaligen Arbeitgeber geltend machen kann.

Das Urteil des europäischen Gerichtshofs hat weit reichende Konsequenzen sowohl im Bereich des Arbeitsrechts, aber auch im Bereich des Erbrechts. Erben müssen in jedem Fall prüfen, ob der Erblasser noch offene Urlaubsansprüche gegen seinen Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis hatte. Diese gehen auf die Erben über und müssen vom Arbeitgeber entsprechend ausbezahlt werden.

Lassen Sie sich frühzeitig durch eine Anwältin/einen Anwalt, der auf Erbrecht spezialisiert ist beraten, damit Sie im Erbfall keine Nachteile haben.

Checkliste Scheidung – Die wichtigsten Schritte nach der Trennung

 

Checkliste Scheidung
– die wichtigsten Schritte nach einer Trennung –

1.   Die Scheidung und deren Folgesachen

Scheidung meint die Aufhebung der einst geschlossenen Ehe. Diese kann nur vor einem Gericht durchgeführt werden. Folgende Fragen werden im Regelfall mitentschieden:

–         Welcher Ehegatte zahlt dem anderen wie viel Unterhalt?

–         Wer zahlt wie viel Unterhalt für die Kinder?

–         Wie wird der Hausrat aufgeteilt?

–         Wer bleibt in der Ehewohnung oder was soll mit dieser geschehen?

–         Wie viel und was bekommt jeder vom Vermögen?

–         Kann das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder praktiziert werden oder wer erhält sonst das alleinige Sorgerecht?

–         Wie wird beim alleinigen o. gemeinsamen Sorgerecht der Umgang des anderen mit den Kindern vereinbart?

–         Wie wird die Altersrente gesichert?

 

2.   Wann kann ich mich scheiden lassen?

Die Scheidung verlangt das Scheitern der Ehe. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird: Zerrüttungsprinzip.

Außerdem müssen die Eheleute vor der Scheidung getrennt gelebt haben. Die Trennungsdauer beträgt ein Jahr, wenn beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind oder die Zerrüttung der Ehe festgestellt wurde.

Leben die Ehepartner mindestens drei Jahre getrennt, ist das Einverständnis des anderen bzw. die Zerrüttung nicht mehr notwendig.

Ausnahmsweise kann die Ehe sofort geschieden werden, wenn deren Fortsetzung für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

3.   Getrenntleben

–         Grundsatz der totalen Trennung

–         Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, dann aber getrennt geführte Haushalte

–         Versöhnungsversuche sind unschädlich und wirken sich nicht auf die Dauer der Trennungszeit aus

–         ` Wichtig: Trennungszeitpunkt festlegen, z.B. durch Trennungsschreiben der Anwältin an den Partner `

4.   Wichtige Beweise für die Scheidung sichern!

–         Nachweis der Heirat durch Heiratsurkunde

–         Nachweis der Personenidentität durch Stammbuch, Geburtsurkunde

–         Nachweis der Trennungsdauer

–         Umfassende Kenntnis der Vermögensverhältnisse des anderen Ehepartners

–         Verzeichnis über die Gegenstände des anderen und des Hausrates

–         Dokumentation vorwerfbarer Verhaltensweisen.

5.   Was bereits im Trennungsjahr gerichtlich geklärt werden kann:

Unterhalt

–         Trennungsunterhalt verlangen

–         Trennungsunterhalt berechnen und vereinbaren

–         Kindesunterhalt vereinbaren.

Sorgerecht und Umgangsrecht

–         Sorge- bzw. Umgangsrecht vereinbaren

–         Mit dem Jugendamt zusammenarbeiten.

Ehewohnung und Hausrat

–         Was wird aus der Ehewohnung?

–         Hausrat aufteilen.

Lassen Sie sich so früh wie möglich von einer Anwältin für Familienrecht beraten. Fragen Sie gleich zu Beginn nach den voraussichtlichen Kosten. Ihre Anwältin sagt Ihnen auch, ob Sie Ansprüche auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe haben und wer die Kosten für die Scheidung zu tragen hat.

Berufsunfähig – was nun?

Berufsunfähig – was nun?

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben gibt es einiges zu beachten:

Trifft einen die Berufsunfähigkeit, ist dies schon schlimm genug. Umso ärgerlicher ist es aber noch dazu, wenn die extra für diesen Fall als Absicherung abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung dann im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung verweigert oder die Abwicklung hinaus zögert.

Dies geschieht in vielen Fällen zu Unrecht. Den Versicherungen ist oft jedes Mittel recht, die Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung hinauszuzögern oder gar ganz abzulehnen. Denn jeder abgelehnte Leistungsantrag, ob berechtigt oder nicht, spart den Versicherungen erst mal Geld.

Es wird sich auf Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung des Vertrages zur Berufsunfähigkeitsversicherung berufen oder sogar gänzlich in Frage gestellt, ob der Versicherungsnehmer überhaupt berufsunfähig erkrankt ist. In vielen Fällen sollen laut der Versicherungen die Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss wichtige Fragen der Versicherung falsch oder gar nicht beantwortet haben.

Der Gang zu einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist notwendig, da Sie als privater Versicherungsnehmer selten ohne professionelle Hilfe zu Ihrem Recht kommen werden und Ihren Anspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung durchsetzen können.

Für die Versicherungen ist der Eintritt der Berufsunfähigkeit und die entsprechende vertraglich vereinbarte Leistungsauszahlung mit hohem finanziellen Aufwand verbunden, so dass die Strategie der Versicherungen in erster Linie Verzögerung der Auszahlung und Hinhalten des oft dringend auf die Berufsunfähigkeitsleistung angewiesenen Versicherungsnehmers ist.

Um dies zu vermeiden sollten Sie sich frühzeitig zumindest anwaltlich beraten lassen, damit Sie schnell die finanzielle Unterstützung von Ihrer Versicherung bekommen, für die Sie sich abgesichert haben.

Gerne prüfe ich für Sie im Rahmen einer Erstberatung die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall.

BGH: Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich

BGH: Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich

Ein Ehepaar trennte sich nach 29 Jahren Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen waren. Der Mann lebte anschließend mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Mit ihr gemeinsam erzielte er einen Lottogewinn von fast einer Million Euro. Die Beteiligten stritten darum, ob der Lottogewinn im Rahmen der Scheidung und dem Zugewinnausgleich berücksichtigt werden musste.

Erst nach dem Gewinn, nach jahrelanger Trennungszeit, reichte der Mann die Scheidung ein.

Die Ehefrau machte daraufhin unter Berücksichtigung des Gewinnanteils des Mannes einen Zugewinn geltend, also in Höhe eines Viertels des Gesamtgewinns.

Das Amtsgericht gab dem Antrag in vollem Umfang statt, aber das OLG gestand ihr lediglich eine Zahlung von 8.000 Euro zu.

Der BGH indes entschied wie das Amtsgericht: Der Gewinnanteil wird vollständig in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen. Denn der erzielte Lottogewinn kann nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Auch auf eine grobe Unbilligkeit kann sich der Ehemann nicht berufen. Eine längere Trennungszeit begründet keine unbillige Härte.

Az XII ZB 277/12, Beschluss vom 16.10.2013, BGH-Pressemitteilung

Rechtsschutzversicherung OLG Bamberg: keine höhere Selbstbeteiligung bei freier Anwaltswahl

OLG Bamberg kippt Klausel in Rechtsschutzversicherung-Bedingungen, die eine höhere Selbstbeteiligung im Rechtsschutzfall vorsieht, wenn der Versicherungsnehmer einen Anwalt seiner Wahl beauftragt.

Leitsatz:
Eine Klausel in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen, die die Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Anwalts damit „belohnt“, im Versicherungsfall nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden, verstößt gegen §§ 127, 129 VVG und ist daher gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Wieder eine wichtige Gerichtsentscheidung zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Versicherungsrecht. Hier ging es um die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Rechtsschutzversicherung. Versicherungen verwendeten eine Klausel, die den Versicherten bestrafte, der einen Anwalt seiner Wahl beauftragen wollte und nicht den von der Versicherung empfohlenen Anwalt wählte.

In diesen Fällen wurde entweder eine erhöhte Selbstbeteiligung fällig oder man rutschte in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse. Beides nach Ansicht der Richter am OLG Bamberg eine unzulässige Benachteiligung der Versicherten. Die Klausel in den AGB verstößt gegen das geltende Versicherungsgesetz und ist damit unwirksam.

Die Richter am Oberlandesgericht Bamberg entschieden:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Die Verknüpfung der Wahl eines von der Beklagten empfohlenen Anwalts mit dem Vorteil, trotz Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden, verstößt gegen §§ 127, 129 VVG.“

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

http://openjur.de/u/426472.html

AG München: Wein als Haushaltsgegenstand bei der Trennung

AG München: Wein als Haushaltsgegenstand bei der Trennung

Ein Ehepaar stritt anlässlich der Scheidung um die Frage, ob der wertvolle Weinbestand des Ehemannes zum Hausrat oder Vermögen gehört und damit in in den Zugewinnausgleich fällt.

Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt, ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine. Hier hatte die Ehefrau bei der Scheidung die Hälfte des Bestandes verlangt, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 Euro. Ein etwaiger Ausgleich für eine während der Ehe gewonnene Wertsteigerung ist allenfalls über das Güterrecht möglich.

LG Mannheim verurteilt priv. Krankenversicherer zur Kostenübernahme einer Augenlaser- (LASIK)- OP

LG Mannheim verurteilt priv. Krankenversicherer zur Kostenübernahme einer Augenlaser- (LASIK)- OP

Der Versicherungsnehmer muss sich nicht darauf verweisen lassen, eine Brille oder Kontaktlinsen zur Korrektur seiner Fehlsichtigkeit zu tragen. Unterzieht er sich zur dauerhaften Behandlung der Fehlsichtigkeit einer Augenlaser-OP (LASIK), müssen die Kosten hierfür von der privaten Krankenversicherung übernommen werden.

Das Landgericht Mannheim entscheidet wieder zugunsten der Versicherten. Der Kläger unterhielt eine private Krankenversicherung bei der Beklagten. Zur Korrektur seiner Fehlsichtigkeit unterzog er sich an beiden Augen einer Augenlaser-OP, sog. LASIK. Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme ab.

Nach ihrer Auffassung war die Behandlung nicht medizinisch notwendig und der Kläger könne zur Korrektur auch eine Brille oder Kontaktlinsen tragen. Außerdem erfülle das behandelnde LASIK-Zentrum nicht das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Erfordernis, dass die Behandlung durch einen niedergelassenen und approbierten Arzt erfolgen muss.

Diese Argumentation der Versicherungen ist bekannt. Die Gerichte treten dieser jedoch zunehmend entgegen. Der Verweis, der Kunde könne zur Korrektur der Fehlsichtigkeit genauso gut eine Brille oder Kontaktlinsen tragen, lassen die Richter nicht geltend. Der Versicherte ist nicht vorrangig auf die kostengünstigere Alternative der Brille oder der Kontaktlinsen zu verweisen. Zur medizinischen Notwendigkeit muss in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da diese von der jeweiligen Konstitution des Patienten, dem Grad und der Art der Fehlsichtigkeit abhängt.

Ein weiteres Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder zugunsten der Versicherten finden Sie hier:

http://www.online-pkv.de/files/urteil_lg_frankfurto_lasik_6a_s_198-11.pdf

 

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