Trennung/Scheidung: Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung?

Der Mietvertrag ist in der Regel zwischen dem Vermieter und beiden Ehegatten geschlossen.

1. Keiner will in der Ehewohnung bleiben


Will keiner der beiden Ehegatten nach der Trennung die eheliche Wohnung behalten, müssen beide den Mietvertrag kündigen. Eine nur von Ihnen allein ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages wäre womöglich eine unzulässige Teilkündigung, da der Mietvertrag von beiden Ehegatten mit dem Vermieter abgeschlossen ist. In jedem Fall sollte schnell reagiert werden, damit Sie nicht wegen womöglich verpasster Kündigungsfristen unnötig lange an den Vertrag gebunden bleiben.

2. Einer will in der Wohnung bleiben

Will Ihr Ehegatte nach der Trennung in der Wohnung bleiben, sodass also zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten Einigkeit über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung besteht, ist zu klären, ob der Vermieter mit dieser Regelung einverstanden ist. Während der Trennungszeit ist nur eine von Ihnen beiden gemeinsam mit dem Vermieter zu treffende, einvernehmliche Vertragsänderung möglich. Dagegen besteht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Möglichkeit, vom Familiengericht eine Entscheidung darüber treffen zu lassen, ob der Vermieter das Mietverhältnis mit Ihrem Ehegatten fortsetzen muss. Das Gericht hat in einem solchen Fall zu prüfen, ob mit der von Ihnen beiden gewünschten Umgestaltung des Mietverhältnisses die Interessen des Vermieters noch ausreichend gewahrt sind.

3. Muss die Ehewohnung aufgegeben werden?

Ihr Ehegatte muss während des Getrenntlebens eine dann möglicherweise zu große oder auch zu teuere Wohnung nicht aufgeben. Die Zeit des Getrenntlebens ist dafür gedacht, herauszufinden, ob die Möglichkeit besteht, die Ehe wieder aufzunehmen und fortzusetzen oder eben zu dem Entschluss zu kommen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Aus diesem Grunde sollen in diesem Zeitraum die ehelichen Lebensverhältnisse nicht schon grundlegend geändert werden müssen, wie es z.B. bei der Aufgabe der ehelichen Wohnung auf Grund wirtschaftlicher Beengung der Fall wäre. Nach Ablauf des Trennungsjahres muss die konkrete Situation in jedem Fall erneut geprüft werden.

4. Wer bezahlt die Miete?

Kann Ihr Ehegatte, der nach der Trennung in der Ehewohnung geblieben ist, die Miete weiterhin bezahlen, ist er dazu grundsätzlich verpflichtet, sei es, weil er dazu aus seinem Einkommen in der Lage ist, sei es, weil er infolge des von Ihnen an ihn bezahlten Unterhalts die erforderlichen Mittel aufbringen kann.

Sind Sie unterhaltsberechtigt, mindert die Mietbelastung, die ihr Ehegatte für Sie trägt, Ihren Unterhaltsbedarf, d.h. er wird an Sie entsprechend weniger Unterhalt bezahlen müssen.

Beachten Sie aber, dass Sie gegenüber dem Vermieter beide in der Verantwortung bleiben. Bezahlt Ihr Ehegatte, der nach der Trennung in der Wohnung geblieben ist, keine Miete, hat der Vermieter gegen jeden von Ihnen Anspruch auf Bezahlung sogar der vollen Miete. Sie haften hierfür als Gesamtschuldner bis Sie aus dem Mietvertrag entlassen sind und müssen sich, sollten Sie wegen der vollen Miete in Anspruch genommen werden, mit Ihrem Ehegatten im Innenverhältnis auseinander setzen. Machen Sie also nicht den Fehler, auf Zahlungsaufforderungen des Vermieters in einem solchen Fall nicht zu reagieren und es in der irrigen Annahme, die Bezahlung der Miete sei Sache des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter ankommen zu lassen.

 

Lassen Sie sich so früh wie möglich von einer Anwältin für Familienrecht beraten. Fragen Sie gleich zu Beginn nach den voraussichtlichen Kosten. Ihre Anwältin sagt Ihnen auch, ob Sie Ansprüche auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe haben und wer die Kosten für die Scheidung zu tragen hat. Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen als Fachanwältin für Familienrecht in Mannheim und Umgebung zur Verfügung.