Zugewinnausgleich: Keine Beschwer gegen eidesstattliche Versicherung – warum Unternehmer frühzeitig vorsorgen müssen

Wer unternehmerische Verantwortung trägt, sollte güterrechtliche Risiken nicht erst im Scheidungsverfahren entdecken.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2026 (Az. XII ZB 551/24) hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt:
Gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Zugewinnausgleich ist eine Beschwerde regelmäßig unzulässig, wenn der Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht wird.

Für Unternehmer, Selbständige und vermögende Privatpersonen ist diese Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung.

Kann man sich gegen die Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung im Zugewinnausgleich wehren?

In der Regel nein. Der Wert der Beschwer bemisst sich nicht nach der wirtschaftlichen Tragweite der offenzulegenden Vermögenswerte, sondern ausschließlich nach dem Zeit- und Kostenaufwand für die Auskunft oder eidesstattliche Versicherung.

Selbst wenn erhebliche Vermögenswerte betroffen sind, bleibt das Rechtsmittel unzulässig, wenn der Aufwand unter 600 € liegt.

Wie berechnet sich der Beschwerdewert bei einer Auskunft im Zugewinnausgleich?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Beschwerdewert:

  • nicht nach der Höhe des möglichen Zugewinnausgleichs,
  • nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Information,
  • sondern nach dem objektiven Zeit- und Kostenaufwand der Auskunftserteilung.

Maßgeblich sind dabei regelmäßig die Zeugenentschädigungssätze. Selbst bei einem angenommenen Arbeitsaufwand von 40 Stunden lag der Beschwerdewert im entschiedenen Fall lediglich bei 160 €.

Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse oder ein zwingender Anwaltsbedarf erhöhen den Wert nur in Ausnahmefällen.

Warum ist das für Unternehmer besonders relevant?

Im Zugewinnausgleich entsteht der strategische Druck häufig über den Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB.

Gerade bei komplexen Vermögensstrukturen betrifft dies häufig:

  • Unternehmensbeteiligungen
  • Holding- und Gesellschaftsstrukturen
  • Familieninterne Darlehen
  • Rückübertragungsrechte
  • Investitions- und Wertersatzansprüche
  • Immobilien- und Beteiligungsvermögen

Die Entscheidung zeigt deutlich: Das Verfahrensrecht bietet keinen wirksamen Schutz gegen weitreichende Auskunftspflichten.

Wer erst im Trennungsstadium reagiert, befindet sich regelmäßig in einer defensiven Position.

Kann man den Auskunftsanspruch im Zugewinnausgleich ausschließen?

Ja – grundsätzlich ist der Auskunftsanspruch dispositiv.

Er kann im Rahmen eines Ehevertrages modifiziert oder – in rechtlich zulässigem Umfang – begrenzt werden. Voraussetzung ist eine frühzeitige, strategische Gestaltung, die einer späteren Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.

Typische Gestaltungsinstrumente für Unternehmer:

  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft
  • Herausnahme unternehmerischen Vermögens
  • Stichtags- und Bewertungsregelungen
  • Begrenzung von Auskunfts- und Belegansprüchen
  • Gütertrennung mit Liquiditätsschutzmechanismen
  • Vorweggenommene Bewertungsvereinbarungen

Vermögensschutz bei Scheidung: Warum die Gestaltung vor der Krise erfolgen muss

Die aktuelle BGH-Entscheidung bestätigt erneut:

Prozessuale Rechtsmittel sind kein geeignetes Instrument zur Sicherung von Vermögen und Liquidität.

Strategischer Vermögensschutz beginnt deutlich früher:

  • Analyse der Vermögens- und Beteiligungsstruktur
  • Simulation von Liquiditätsfolgen im Trennungsfall
  • Identifikation güterrechtlicher Risiken
  • Rechtssichere ehevertragliche Gestaltung

Wer Vermögen sichern und unternehmerische Handlungsfähigkeit erhalten will, muss vor der Krise gestalten – nicht danach reagieren.

Fazit: Auskunft im Zugewinnausgleich ist kein Nebenkriegsschauplatz

Die Entscheidung vom 4. Februar 2026 macht deutlich:
Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Zugewinnausgleich ist regelmäßig nicht effektiv angreifbar.

Für Unternehmer, Selbständige und vermögende Privatpersonen bedeutet das:

Der wirksamste Schutz liegt in einer vorausschauenden, strategischen ehevertraglichen Gestaltung.

Wenn Sie komplexe Vermögensstrukturen absichern oder Liquiditätsrisiken im Trennungsfall minimieren möchten, ist eine frühzeitige strategische Beratung entscheidend.