AG München: Wein als Haushaltsgegenstand bei der Trennung
Ein Ehepaar stritt anlässlich der Scheidung um die Frage, ob der wertvolle Weinbestand des Ehemannes zum Hausrat oder Vermögen gehört und damit in in den Zugewinnausgleich fällt.
Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt, ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine. Hier hatte die Ehefrau bei der Scheidung die Hälfte des Bestandes verlangt, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 Euro. Ein etwaiger Ausgleich für eine während der Ehe gewonnene Wertsteigerung ist allenfalls über das Güterrecht möglich.