LG Mannheim verurteilt priv. Krankenversicherer zur Kostenübernahme einer Augenlaser- (LASIK)- OP

Der Versicherungsnehmer muss sich nicht darauf verweisen lassen, eine Brille oder Kontaktlinsen zur Korrektur seiner Fehlsichtigkeit zu tragen. Unterzieht er sich zur dauerhaften Behandlung der Fehlsichtigkeit einer Augenlaser-OP (LASIK), müssen die Kosten hierfür von der privaten Krankenversicherung übernommen werden.

Das Landgericht Mannheim entscheidet wieder zugunsten der Versicherten. Der Kläger unterhielt eine private Krankenversicherung bei der Beklagten. Zur Korrektur seiner Fehlsichtigkeit unterzog er sich an beiden Augen einer Augenlaser-OP, sog. LASIK. Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme ab.

Nach ihrer Auffassung war die Behandlung nicht medizinisch notwendig und der Kläger könne zur Korrektur auch eine Brille oder Kontaktlinsen tragen. Außerdem erfülle das behandelnde LASIK-Zentrum nicht das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Erfordernis, dass die Behandlung durch einen niedergelassenen und approbierten Arzt erfolgen muss.

Diese Argumentation der Versicherungen ist bekannt. Die Gerichte treten dieser jedoch zunehmend entgegen. Der Verweis, der Kunde könne zur Korrektur der Fehlsichtigkeit genauso gut eine Brille oder Kontaktlinsen tragen, lassen die Richter nicht geltend. Der Versicherte ist nicht vorrangig auf die kostengünstigere Alternative der Brille oder der Kontaktlinsen zu verweisen. Zur medizinischen Notwendigkeit muss in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da diese von der jeweiligen Konstitution des Patienten, dem Grad und der Art der Fehlsichtigkeit abhängt.

Ein weiteres Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder zugunsten der Versicherten finden Sie hier:

http://www.online-pkv.de/files/urteil_lg_frankfurto_lasik_6a_s_198-11.pdf