Kategorie: Versicherungsrecht

Rechtsschutzversicherung OLG Bamberg: keine höhere Selbstbeteiligung bei freier Anwaltswahl

OLG Bamberg kippt Klausel in Rechtsschutzversicherung-Bedingungen, die eine höhere Selbstbeteiligung im Rechtsschutzfall vorsieht, wenn der Versicherungsnehmer einen Anwalt seiner Wahl beauftragt.

Leitsatz:
Eine Klausel in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen, die die Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Anwalts damit „belohnt“, im Versicherungsfall nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden, verstößt gegen §§ 127, 129 VVG und ist daher gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Wieder eine wichtige Gerichtsentscheidung zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Versicherungsrecht. Hier ging es um die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Rechtsschutzversicherung. Versicherungen verwendeten eine Klausel, die den Versicherten bestrafte, der einen Anwalt seiner Wahl beauftragen wollte und nicht den von der Versicherung empfohlenen Anwalt wählte.

In diesen Fällen wurde entweder eine erhöhte Selbstbeteiligung fällig oder man rutschte in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse. Beides nach Ansicht der Richter am OLG Bamberg eine unzulässige Benachteiligung der Versicherten. Die Klausel in den AGB verstößt gegen das geltende Versicherungsgesetz und ist damit unwirksam.

Die Richter am Oberlandesgericht Bamberg entschieden:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Die Verknüpfung der Wahl eines von der Beklagten empfohlenen Anwalts mit dem Vorteil, trotz Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden, verstößt gegen §§ 127, 129 VVG.“

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

http://openjur.de/u/426472.html

LG Mannheim verurteilt priv. Krankenversicherer zur Kostenübernahme einer Augenlaser- (LASIK)- OP

LG Mannheim verurteilt priv. Krankenversicherer zur Kostenübernahme einer Augenlaser- (LASIK)- OP

Der Versicherungsnehmer muss sich nicht darauf verweisen lassen, eine Brille oder Kontaktlinsen zur Korrektur seiner Fehlsichtigkeit zu tragen. Unterzieht er sich zur dauerhaften Behandlung der Fehlsichtigkeit einer Augenlaser-OP (LASIK), müssen die Kosten hierfür von der privaten Krankenversicherung übernommen werden.

Das Landgericht Mannheim entscheidet wieder zugunsten der Versicherten. Der Kläger unterhielt eine private Krankenversicherung bei der Beklagten. Zur Korrektur seiner Fehlsichtigkeit unterzog er sich an beiden Augen einer Augenlaser-OP, sog. LASIK. Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme ab.

Nach ihrer Auffassung war die Behandlung nicht medizinisch notwendig und der Kläger könne zur Korrektur auch eine Brille oder Kontaktlinsen tragen. Außerdem erfülle das behandelnde LASIK-Zentrum nicht das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Erfordernis, dass die Behandlung durch einen niedergelassenen und approbierten Arzt erfolgen muss.

Diese Argumentation der Versicherungen ist bekannt. Die Gerichte treten dieser jedoch zunehmend entgegen. Der Verweis, der Kunde könne zur Korrektur der Fehlsichtigkeit genauso gut eine Brille oder Kontaktlinsen tragen, lassen die Richter nicht geltend. Der Versicherte ist nicht vorrangig auf die kostengünstigere Alternative der Brille oder der Kontaktlinsen zu verweisen. Zur medizinischen Notwendigkeit muss in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da diese von der jeweiligen Konstitution des Patienten, dem Grad und der Art der Fehlsichtigkeit abhängt.

Ein weiteres Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder zugunsten der Versicherten finden Sie hier:

http://www.online-pkv.de/files/urteil_lg_frankfurto_lasik_6a_s_198-11.pdf

 

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